1890. 59
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
12. Stück vom Jahre 1890.
X XXI. Ministerial-Verordnung
vom 4. Oktober 1890,
betreffend die Ausführung der Volkszählung am 1. December 1890.
Auf Anordnung des Bundesrathes des deutschen Reiches findet am 1. December
1690 im Gebiete des deutschen Reiches eine Volkszählung slatt.
Zur Ausführung derselben innerhalb des Fürstenthums wird mit Höchster
Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürslen beslimmt, was folgt:
8. 1.
Die Zählung erstreckt sich auf alle in der Nacht vom 30. November auf den
1. December innerhalb der Grenzen des Landes ständig oder vorũbergehend an-
wesenden Personen, sowie auf die vorübergehend abwesenden Mitglieder der
in den Zählungslisten eingetragenen Haushaltungen nach Anleitung der auf jeder
Zählungsliste enthaltenen Vorschriften.
8. 2.
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeindevorstände, bezüglich
der Vertreker der Gutebezirke unter Oberaussicht der Fürstl. Landrathsämter und
untker möglichsl umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler.
Jeder Gutsbezirk und jede Gemeinde unter 1000 Einwohnern bildet einen
Zählbezirk; Orte von mehr als 1000 Einwohnern werden in mehrere Zählbezirke
getheilt. Bis zum 15. November d. J. muß diese Eintheilung erfolgt und müssen
die Zähler bestellt sein.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesesammlung I.1.
Ausgegeben in Rudolstadt am 8. Oklober /1000