Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 9 
Meter u. s. w., jede angesangene Seile, jede angefangene Stunde, jedes angefangene 
Kilometer, für voll gerechnet. 
Da wo die Gebühr nach dem Umfange eines Schriftslückes bemessen wird, 
findet die Maßbestimmung im zweiten Absatze des F. 26 entsprechende Anwendung. 
8. 14. 
Wo das Gesetz für den Ansaß einer Gebühr oder Nebengebühr einen Spiel- 
raum gewährt, ist der Ausatz unter Berücksichtigung aller dabei in Betracht kommen- 
den Verhälmisse, insbesondere des Umfanges, der Schwierigkeit, der Wichtigkeit und 
des Werthes der Sache zu bestimmen. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr oder Nebengebühr ist zwanzig Pfennig. 
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden auf den 
nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. Die Abrundung erfolgt 
bei jedem einzelnen Gebührenansagze. 
Diese Bestimmungen finden auf die Ansätze bei den Katasterbehörden, Gemeinde- 
behörden und bei Berechnung der Collekturgebühren keine Anwendung. 
8. 15. 
Wenn in einer und derselben Angelegenheit bei mebreren Behörden Verhand- 
lungen stattgefunden haben, so sind die Gebühren nur bei derjenigen Behörde, bei 
welcher die Angelegenheit selbst anhängig ist, zu buchen. Die ersuchten Behörden 
haben deshalb, falls sie nicht die sämmtlichen Verhaudlungen mittheilen, auf Grund 
derselben die Gebührenrechnungen aufzustellen und sie den ersuchenden Behörden zur 
Buchung und Einziehung zu übersenden. 
Bei Mitausfertigung einer Uebereignungs-Urkunde oder eines Hypothekenscheines 
hat jedes Gericht die wegen seiner Handlungen angefallenen Gebühren zu buchen 
und **-. 
Wenn die Bearbeitung einer bei einer Behörde eingeleiteten Angelegenheit vor 
deren Beendigung hanz auf eine andere Behörde übergeht, so kommen die Kosten, 
soweit solche bei jener vor dem Uebergange noch nicht gebucht sind, ganz bei der 
letztteren, nach Maßgabe der für diese bestehenden Vorschriften, in Ansatz 
Baare Auslagen werden bei der Kasse derjenigen Behörde, bei der sie entstau- 
den sind, in Ausgabe gebracht, aber nur von derjenigen Behörde, bei welcher die 
übrigen Kosten berechuet werden, in die Soll-Einnahme eingestellt, ohne daß eine 
Erstattung aus der einen in die andere Kasse slaltfindet.
	        
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