20 1891.
8. M.
Fuüͤr Ausferligung eines Nachtrags zu Hypothekenscheinen über Löschung der
Vorhypotheken, Veränderung des Zinsfußes und sonstiger Nachträge zu Hupotheken-
scheinen kommen 1 /¾ bis 5 MA in Ansaß.
Für einen Auszug aus dem Hypothekenbuche werden 1 J“ bie 5 J/ erhoben.
S. 45.
Wird eine Hypothek für dieselbe Schuld auf verschiedene Hypothekenbuch-Folien
eingetragen, vorgemerkt oder gelöscht, so sindet doch nur die einsache Gebühr statt.
Dasselbe gilt bei sonstigen Veränderungen.
Bei Freigabe von Grundstücken aus der Hypothek wird die Gebühr nach dem
Werthe des freigegebenen Grundstücks, jedoch nicht über die Höhe der Hypothek
binaus erhoben. Erfolgt gleichzeitig eine theilweise Löschung der Hypothek und ist
die zu löschende Summe größer als der Werth der freigegebenen Grundstücke, so ist
die Gebühr nach der zu löschenden Summe zu berechnen.
Wird eine schon bestehende Hypothek unter Freilassung bisher verpfändeter
Giundstücke auf andere Realitäten übertragen, oder wird dieselbe durch Hinzufügung
neuer Pfandgrundstücke verstärkt, so kommt bei Berechnung der Gebühren für die
Löschung die Hälfte des Werthes der freigelassenen, bei Berechnung der Eintragungs-
gebühr die Hälfte des Werthes der neu verpfändeten Grundslücke in Rechnung.
Der desfallsige Ansatz darf jedoch nicht die Hälfte der ganzen ursprünglichen Ge-
bühr übersteigen.
S. 46.
In obigen Ansätzen sind alle bei den inländischen Behörden vorkommenden
gerichtlichen Niederschristen, Beschlusse und Ausfertigungen vom Antrage auf Ein-
tragung. Vormerkung, Cession, Ablösung, Uebenveisung und Löschung bis zur Be-
merkung im Hypothekenbuche und Aushändigung der desfallsigen Urkunde, sowie
des ausgeferligten Löschungsscheines enthalten. Nach den allgemeinen Ansätzen sind
jedoch dabei vorkommende Nebengeschäfte (vergl. S. 39, Nr. 3) zu vergüten.
8. 47.
Sind die zu verpsändenden Immobilien in verschiedenen Gerichtsbezirken des
Inlandes belegen, so bat das Gericht, welches zuerst angegangen wird, zwei Drill-
theile und die übrigen ein Driktheil der Gebühr anzusetzen.