Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 23 
Für noch r- sällige Zino. oder Gewinnantheilsscheine ist weder bel der 
Elnnahme, noch bel der Ausgabe einc besondere Hinterlegungsgeböhr zu berechnen. 
Dagegen ist bel bere Ausgabe sälliger Zus- oder Gewinnanthellescheine der Vetrag 
derselben doppelt angusetzen. 
Vel sedem gemeinschafllichen Werthgegenstande kommt nur der Anthelt der- 
seulgen Pen in Belrachl, in welcher der Grund der Hluleilegung liegt. 
8. 53. 
Diese Depositengebühren werden nur dann erhoben, wenn der Gegenstand wirk. 
lich in das Deposital-Behältniß gekommen und in das Depositenbuch eingetragen 
worden war. 
Von Geldern und Urkunden der Pflegebesohlenen — Verschwender und Ab- 
wesende ausgenommen — werden, wenn der Vermögensabwurf 100 “ jährlich 
nicht überfleigt, gar keine Depositengebühren, bei einem Vermögensabwurse von über 
1200 .¾ nur ein Viertheil, außerdem aber die Hälfte der im §. 52 normirten 
Säte entrichtet, dafern der Grund der Deposition einzig und allein in dem bevor- 
mundeten Zustande der Pflegebefohlenen liegt. Die Erben oder anderen Rechts- 
nachsolger derselben haben für die wirkliche Ausgabe solcher Gelder den vollen An- 
sab zu entrichten. 
8. 54. 
Eintragungen in das Handelsregister, wenn die Eintragung betrifft 
1. einen Einzelkaufnann: 
a) für die erste Eintragu . a “ bis 10 . 
b) für jede spätere auf die Rechtsvcthaltmsse der vins bezũgliche Eintagung 
oder Löschung 1 4" 50 bis 5 ; 
2. eine ofsene Hondelsgeselschaf oer eine cdinenniteciiteh 
a) für die erste Eintragung bis 20 ¼, 
b) für jede spätere auf die 4echtngult der uun wi Ein- 
tragung oder Löschung 0 ; 
3. eine Kommanditgesellschaft auf Allien oder eine uits 
o) für die erste Eintragung .20 A bis 300 M, 
b) für jede spätere Eintragung einer Nenderung im GPrleulchastenrage 
15 bis 150 4¾,. 
I) sür jede sonslige auf die Nechiarerbãltnised der Esi-hr bistaiche Ein. 
tragung oder Löschung 8 50 M
	        
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