Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

44 1891. 
3. Dienergebühren. 
S. 97. 
1. Für die Einziehung von Gerichtskosten erhält der Diener die in S. 47 des 
Gesetzes über das Verwaltungs-Zwangsverfahren vom 29. Juni 1883 (Ges. 
Samml. S. 77) geordneten Gebühren. 
2. Für den Ausruf bei Versteigerung von Immobilien, und zwar innerhalb als 
außerhalb des Gerichtslokals, werden 50 3, und wenn das Geschäft über 
4 Stunden dauert, 1 -“ gewährt, endlich 
3. für die Vollziehung eines Haft. oder Vorführungsbefehls 60 3 
Die Zahlung dieser Gebühren erfolgt nicht vorschußweise aus der Sportelkasse, 
sondern nur wenn sie von dem Zahlungspflichtigen eingegangen sind. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 9. Januar 1891. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck.
	        
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