1891. 45
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. Hlück vom Jahre 1891.
M II. Verordnung
vom 9. Februar 1891,
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend.
Im Anschlusse an die Bekanntmachung des Her#n Reichskanzlers vom 5. Augusl.
v. Jse., betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von
Dampfkesseln (Neichsgesetzblal! S. 163), welche nachstehend als Anlage abgedruckt
ist, wird an Stelle der gleichzeitig außer Kast tretenden Vorschriften unserer Ver-
ordnungen vom 15. August 1873 (Ges.S. S. 109), die polizeiliche Beaussichtigung
der Dampfkessel betreffend, nebst. giachrähen vom 4. Juli 1876 (Ges-S. S. 118),
3. August 1877 (Ges. S. S. 63), 10 Januar 1879 (Ges.S. S. 19), 4. Sep-
tember 1879 (Ges. S. S. 392) und 8. Dezember 1879 (Ges. S. S. 611), sowie
in der Bekanntmachung vom 22. Jannar 1874 (Nr. 24 der Landeczeilung), be-
treffend die Revision der Dampfkessel, mit Höchster Genehmigung Seiner Durch-
laucht des Fürsten auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges. S. S. 48)
hierdurch Folgendes verorduct:
1. Einholung der polizeilichen Genehmigung zu
Dampfkesselanlagen.
8. 1.
Gesuch um Genehmigung.
Zur Ausstellung oder Versetzung, zum Umbau, zu wesentlichen Veränderungen und
zur Inbctriebsetzung eines Dampskessels. mag derselbe für den Maschinenbetrieb oder zu
anderen Zwecken bestimmt sein, ist die Genehmigung des Landrathsamtes erforderlich.
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Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesebsasmmmlung. 1II.
Ausgegeben in Rudolstadt am 28 Februar 1891.