189 1. 67
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
A. Stück vom Jahre 1891.
X IV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 17. April 1891,
betreffend den Vertrieb des Koch'schen Heilmittels gegen die
Tuberkulose — Tuberculinum Kochii.
Das Hochssche Heilmittel gegen die Tuberkulose (Tuberculinum Kochü) gehört
der Form seiner Zubereitung nach zu denjenigen Heilmitteln, welche nach der Kaiser-
lichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 27. Januar 1890
(N., Gesetzblatt 1890 5) — abgesehen vom Großhandel — nur in Apotheken
seilgehalten, oder verkauft werden dürfen.
Die Herstellung des Tuberculinum erfolgt zur Zeit unter Leitung des Ersin-
ders durch den Dr. wed. Libbertz, Berlin NW., Lüneburgerstraße 28 und ist im
Bedarfsfalle Seitens der Apotheker von diesem zu beziehen.
Das Mittel wird in Original-Fläschchen von 1 und 5 cem. Inhalt abgegeben
werden. Die Fläschchen sind mit Glasstopfen verschlossen, mit Schweineblase tektirt
und mit einer Plombe versehen, welche das Zeichen I, trägt. Ferner führen die-
selben auf der einen Seite die Signatur: Tuberculinum Kochli in weißem Druck
auf schwarzem Schilde, auf der andern Seile befindet sich auf weißem Schilde der
Namenszug des Dr. L#bbertz und ein Vermerk, welcher angiebt, an welchem Tage
das Mittel fertig gestellt worden ist. Jedem Fläschchen wird eine gedruckte Ge-
brauchsanweisung beigefügt werden.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung. LII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 30. **“ 1891.