1892. L
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
12. Stũck vom Jahre 1802.
&XVII. Verordnung
vom 17. September 1892,
weitere Maßregeln gegen die Verbreitung der Cholera betreffend.
Im Anschluß an die Verordnung vom 2. September 1892, betreffend Maß-
regeln gegen die Verbreitung der Cholera (Ges= Samml. S. 175), und an die
Bekanntmachung vom 28. August 1892 (Landeszeitung Nr. 204 und Frankenhäuser
Intelligenzblatt Nr. 69) wird mit höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des
Fürsten auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges. Samml. S. 48) ver-
ordnet, was folgt:
81.
Alle aus dem hamburgischen Staatsgebiet kommenden Personen haben sich
während der nächsten sechs Tage nach dem Verlassen desselben an jedem Ort des
Furstenthums, an welchem sie anlangen, spätestens zwölf Stunden nach der Ankunft
bei der Ortspolizeibehörde unter Angabe ihrer Unterkunst zu melden und über den
Tag, an welchem sie das vorgenannte Gebiet verlassen haben, auszuweisen.
Die gemeldeten Personen sind bis nach Verlauf von sechs Tagen nach dem
Verlassen des hamburgischen Gebiets mit thunlichst geringer Belästigung hinsichtlich
ihres Gesundheilszustands polizeilich zu beobachten und, falls sich dabei der Ver-
dacht der Erkrankung an Cholera ergiebt, ärztlicher Untersuchung zu unterziehen;
die letztere ist erforderlichenfalls zu wiederholen. Mit cholerafrank Befundenen und
ihrer Habe ist der oben erwähnten Verordnung enisprechend zu verfahren.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolft. Gesetzsammlung. DüII. 26
Ausgegeben in Rudolstadt am 22. Septbr. 1892.