1892. 237
XXXII. Ministerial--Bekanntmachung
vom 3. December 1892,
betreffend die Ausführung der Verordnung vom 30. November 1892
über das polizeiliche Meldewesen.
Im Auschluß an die Verordnung vom 30. November d. J. (Ges. S. S. 231),
das polizeiliche Meldewesen betreffend, werden hierdurch diejenigen Nachweise zur
Kenntniß gebracht, welche die Ortspolizeibehörde auf Grund des § 2 dieser Ver-
ordnung bei Aumeldung Anziehender zu fordern berechiigt ist
a) Dienstbücher von anziehenden Dienstboten; — Verordnung vom l. Juni
1850 (Ges. S. S. 463) —,
b) Arbeitsbücher von den im minderjährigen Alter stehenden gewerblichen
Arbeitem: — Gesetz, betrefsend Abänderung der Gewerbeordnung vom
1. Juni 1891 (R.-G.-Bl. S. 261) § 107 —,
c) Impfscheine für die zur Familie gehörigen Kinder; — Impfgesetz vom
B. April 1874 (R.-G.-Bl. S. 31) S& 10 und 12 —,
d) Militärausweis, insofern der Betreffende im heeres, bez. wehrpflichtigen
Alter (vom 20. bis 45. Lebensjahre) steht; — Reichsgesetz, betreffend
Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 (N.-G.-Bl. S. 11) —,
e) Quittung über die am lehten Wohnorte gezahlte Einkommenstener,
fü Quittungskarte, sofern der Anziehende nach dem Gesetze, betreffend die
Invalidiläts, und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (N.-G.-Bl.
S. 97) versicherungepflichtig ist.
auch nach Umständen Staatsangehörigkeitsscheine, Geburtsscheine,
sowie Bescheinigungen über die erfolgte Eheschließung.
Rudolstadt, den 3. December 1892.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.