1892. 230
Die Beschwerde ist binnen einer ausschließlichen Frist von 14 Tagen, von der
Behändigung oder Verkündigung der angefochtenen polizeilichen Verfügung an ge-
rechnet, bei derjenigen Behörde, von welcher dieselbe erlassen ist, schriftlich oder zu
Protokoll anzubringen.
Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn es sich um eine
polizeiliche Maßregel handelt durch deren Ausschub die öffentliche Ordnung oder
Sicherheit nicht gefährdet wird.
* 3.
Die mitl der Polizeiverwaltung betrauten Personen und Behörden haben neben
den ihnen nach § I dieses Gesetzes zustehenden Befugnissen das Recht, polizeiliche
Verordnungen mit Strafandrohung zu erlassen und zwar:
a) das Ministerium für den ganzen Umfang des Fürstenthums oder einzelne
Theile desselben mit der Befugniß. Geldstrafen bis zu 300 Mark oder
entsprechende Haft anzudrohen,
b) die Landrathsämter für ihre Bezirke oder einzelne Theile derselben mit der
Besugniß, Geldstrafen bis zum Betrage von 150 Mark oder Haft bis zu
14 Tagen anzudrohen und
IPC) die mit der Handhabung der Ortspolizei betrauten Personen für den Um-
fang des Gemeinde- bezw. Gutsbezirks mit der Befugnih, Geldstrafen bis
zum Betrage von 60 Mark vder T bis zu einer Woche anzudrohen.
Der Erlaß muß ausdrücklich auf enl 3 des gegenwärtigen Gesetzes Bezug
nehmen und als Polizei= Verordnung oder als polizeiliche Vorschrift bezeichnet sein.
Die Strafe der Nichtbefolgung oder Uebertretung ist innerhalb des zulässigen
Betrags dergestalt sestzusetzen, daß entweder eine bestimmte Summe oder ein Höchst-
betrag angegeben wird.
5.
Die in § 3c bezeichneten Polizeiverordnungen sind und zwar diejenigen für
Gemeindebezirke nach Berathung mit der Gemeindebehörde dem vorgesetzten Land-
rathsamte vor dem Erlasse zur Genehmigung vorzulegen.
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Die Verkündigung der orts= und bezirkspolizeilichen Vorschriften (§ 3) erfolgt
durch das amtliche Nachrichtsblatt des betreffenden Landestheiles.
Dolzeich Vorschriften sind außerdem in ortsüblicher Weise bekannt zu
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#ne Schwarzb.-Rudolst. Gesebsammlung. L.III. 39