Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 230 
Die Beschwerde ist binnen einer ausschließlichen Frist von 14 Tagen, von der 
Behändigung oder Verkündigung der angefochtenen polizeilichen Verfügung an ge- 
rechnet, bei derjenigen Behörde, von welcher dieselbe erlassen ist, schriftlich oder zu 
Protokoll anzubringen. 
Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn es sich um eine 
polizeiliche Maßregel handelt durch deren Ausschub die öffentliche Ordnung oder 
Sicherheit nicht gefährdet wird. 
* 3. 
Die mitl der Polizeiverwaltung betrauten Personen und Behörden haben neben 
den ihnen nach § I dieses Gesetzes zustehenden Befugnissen das Recht, polizeiliche 
Verordnungen mit Strafandrohung zu erlassen und zwar: 
a) das Ministerium für den ganzen Umfang des Fürstenthums oder einzelne 
Theile desselben mit der Befugniß. Geldstrafen bis zu 300 Mark oder 
entsprechende Haft anzudrohen, 
b) die Landrathsämter für ihre Bezirke oder einzelne Theile derselben mit der 
Besugniß, Geldstrafen bis zum Betrage von 150 Mark oder Haft bis zu 
14 Tagen anzudrohen und 
IPC) die mit der Handhabung der Ortspolizei betrauten Personen für den Um- 
fang des Gemeinde- bezw. Gutsbezirks mit der Befugnih, Geldstrafen bis 
zum Betrage von 60 Mark vder T bis zu einer Woche anzudrohen. 
Der Erlaß muß ausdrücklich auf enl 3 des gegenwärtigen Gesetzes Bezug 
nehmen und als Polizei= Verordnung oder als polizeiliche Vorschrift bezeichnet sein. 
Die Strafe der Nichtbefolgung oder Uebertretung ist innerhalb des zulässigen 
Betrags dergestalt sestzusetzen, daß entweder eine bestimmte Summe oder ein Höchst- 
betrag angegeben wird. 
5. 
Die in § 3c bezeichneten Polizeiverordnungen sind und zwar diejenigen für 
Gemeindebezirke nach Berathung mit der Gemeindebehörde dem vorgesetzten Land- 
rathsamte vor dem Erlasse zur Genehmigung vorzulegen. 
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Die Verkündigung der orts= und bezirkspolizeilichen Vorschriften (§ 3) erfolgt 
durch das amtliche Nachrichtsblatt des betreffenden Landestheiles. 
Dolzeich Vorschriften sind außerdem in ortsüblicher Weise bekannt zu 
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#ne Schwarzb.-Rudolst. Gesebsammlung. L.III. 39
	        
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