Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

240 1892. 
Von ieder ortspolizeilichen Vorschrift, desgleichen von jeder Abänderung oder 
Aufhebung einer solchen ist sofort eine Abschrist an das vorgesetzte Landrathsamt, 
von polizeilichen Vorschristen der Landrathsämter, sowie deren etwaiger Abänderung 
oder Aufhebung, ist Abschrift an das Ministerium einzureichen. 
Polizeiverordnungen des Ministeriums werden, wenn es sich nicht blos um vor- 
übergehende Anordnungen handelt, durch die Gesehsammlung, außerdem durch die 
amtlichen Nachrichtsblälter des Fürstenthums veröffentlicht. 
7 
§ 7. 
In die polizeilichen Vorschriften dürfen keine Bestimmungen aufgenommen 
werden, welche mit den Gesetzen, den Verordnungen und sonstigen Bestimmungen 
des Reiches und des Landes in Widerspruch stehen. 
868. 
Das Ministerium ist befugt, soweit Gesetze nicht entgegenstehen, jede polizeiliche 
Vorschrift außer Kraft zu setzen. 
Zur Aufhebung und Abänderung von Polizeiverordnungen, die mit Unserer 
Genehmigung erlassen sind, ist Unsere Zustimmung einzuholen. 
9 
8 9. 
Die Gerichte haben, wenn sie ũber Zuwiderhandlungen gegen die in Gemäß- 
heit dieses Gesetzes erlassenen polizeilichen Vorschriften erkennen, nicht die Noth- 
wendigkeit oder Zweckmäwigkeit, sondern nur die gesetzliche Gültigkeit der erlassenen 
Vorschrift zum Gegenstand der Erörterung zu machen. 
10 
8 10. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft. Mit diesem 
Zeitpunkte treten das Gesetz vom 9. März 1855, betreffend die Strafandrohung 
der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges-S. S. 48 und 
49) und das Gesetz vom 16. December 1887, betreffend die Erweiterung des 
Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges.S. S. 77) außer Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 6. December 1892. 
(S. L.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.