Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

244 1892. 
K. XXXVII. Gesetz 
vom 6. Dezember 1892, 
die Einverleibung der Gemeinde Mittelweißbach in die Gemeinde 
Oberweißbach betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land- 
tags was folgt: 
Art. 1. 
Die Gemeinde Mittelweißbach wird in die Gemeinde Oberweißbach 
einverleibt. 
Akt. 2. 
Unser Ministerium bestimmt den Zeitpunkt, zu welchem, und stellt die Beding- 
ungen fest, unter welchen die Einverleibung erfolgt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 6. Dezember 1892. 
(L. S.) Gänther, Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck.
	        
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