1892. 245
= XXXVIII. Gesetz
vom 10. Dezember 1892,
die Aufnahme einer Anleihe zum Zweck der Bestreitung außer-
ordentlicher Bedürfnisse der Staatsverwaltung betreffend.
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags was solgt:
81.
Unser Ministerium wird ermächtigt, die Geldmittel, welche zur Beslreitung
außerordentlicher Bedũrfnisse der Staatsverwaltung für Eisenbahnzwecke, Veseitigung
von Wasserschäden, Bau eines neuen Gymnasiums und für audere bauliche Anlagen
erforderlich sind, soweit dieselben nicht aus den Einnahmen des ordentlichen Etats
Hedeckl werden können, im Wege des Kredils flüssig zu machen, zu diesem Zwecke
eine verzinsliche Anleihe bis zum Betrage von 750 000 M. aufzunehmen und dafür
Inhaberpapiere (Rentenbriefe) auszugeben.
Die Vertbeilung der auszugebenden Rentenbriefe auf die Serien von 200,
500 und 1000 M. und der Zinssatz wird von Uns durch besondere, in der Gesetz-
sammlung zu veröffentlichende Verordnung bestimmt. Im Uebrigen finden auf die
zu begebende Anleihe die Gesetze vom 15. August 1873 (Ges-S. S. 85 und 89)
und vom 20. Oktober 1880 (Ges.-S. S. 110) Anwendung.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsl-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 10. Dezember 1892.
(L. S) Günther, Fürst zu Schwarzburg.
v. Starck.