Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 15 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
5. Stück vom Jahre 1895. 
  
M IX. Minwhentl Beranntaacng 
vom 18. März 1 
betreffend die Sonntagsruhe im ——2 mit Ausnahme 
des Handelsgewerbes. 
In Aueführung der Vorschrifsten des Gesetzes, betreffend die Abänderung der 
Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (N.-G.-Bl. S. 261) über die Sonntagsruhe 
im Gewerbebetrieb — mit Ausnahme des Handelsgewerbes — (5§8 105a, 105b 
Abs. 1, 105 bis 105) wird mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des 
Fürsten hierdurch folgendes bestimmt: 
A. Allgemeines. 
(§& lobn, 1050 Abs. 1, 105g, 105h. Abs. 1 und 105i der G. O.) 
I. Das im § 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung enthaltene Verbot der 
Sonntagsarbeit gilt nicht für die Land= und Forstwirthschaft, den Weinbau, den 
Gartenbau, die Viehzucht, den Geschäftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der 
Heilkunde und der schönen Künste und die im § 6 Abs. 1, Satz 1 a. a. O. be- 
zeichneten Gewerbe. Ferner sind kraft besonderer Vorschrift von dem Verbot der 
Sonntagsarbeit ausgenommen Gast= und Schankwirthschaftsgewerbe, Musikauffüh- 
rungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten sowie 
die Aenkehrägewerhe (65 105i). 
In denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an den 
1e Aenderungs, oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden, (z. B. Gewerbe 
der Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher, Fleischer und dergl.) ist die Beschasiigung 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesebsammlung LVI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 27. März 160.
	        
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