1895. 15
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
5. Stück vom Jahre 1895.
M IX. Minwhentl Beranntaacng
vom 18. März 1
betreffend die Sonntagsruhe im ——2 mit Ausnahme
des Handelsgewerbes.
In Aueführung der Vorschrifsten des Gesetzes, betreffend die Abänderung der
Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (N.-G.-Bl. S. 261) über die Sonntagsruhe
im Gewerbebetrieb — mit Ausnahme des Handelsgewerbes — (5§8 105a, 105b
Abs. 1, 105 bis 105) wird mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des
Fürsten hierdurch folgendes bestimmt:
A. Allgemeines.
(§& lobn, 1050 Abs. 1, 105g, 105h. Abs. 1 und 105i der G. O.)
I. Das im § 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung enthaltene Verbot der
Sonntagsarbeit gilt nicht für die Land= und Forstwirthschaft, den Weinbau, den
Gartenbau, die Viehzucht, den Geschäftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der
Heilkunde und der schönen Künste und die im § 6 Abs. 1, Satz 1 a. a. O. be-
zeichneten Gewerbe. Ferner sind kraft besonderer Vorschrift von dem Verbot der
Sonntagsarbeit ausgenommen Gast= und Schankwirthschaftsgewerbe, Musikauffüh-
rungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten sowie
die Aenkehrägewerhe (65 105i).
In denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an den
1e Aenderungs, oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden, (z. B. Gewerbe
der Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher, Fleischer und dergl.) ist die Beschasiigung
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesebsammlung LVI.
Ausgegeben in Rudolstadt am 27. März 160.