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der Bahn zu enichtenden Hoheitszeichen nur die der Fürsllichen Regierung
sein.
Der Fürstlichen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des Ihr über
die Bahn zustehenden Hoheitsrechts einen befländigen Kommissarius zu bestellen.
welcher die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen
denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen und poli-
zeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der Bahn erfolgt durch die Königlich
Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich
Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Fürstlichen Behörden in Pflicht
zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsicht.
lich der Bahn den betreffenden Fürstlichen Organen ob. Dieselben werden den
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstäd-
lischen Gebiete stationiert sind, erleiden dadurch keine Aeuderung ihres Staats-
angehörigkeitsverhältnisses.
Die Beamten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienst.
vorgesetzten beziebungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staats-
regierung, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem
sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen
Unterbeamten innerhalb des Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Staatsgebiets soll
auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete
Militäranwärter, unter welchen die Schwarzburg-Rudolstädtischen Staatsangehörigen
gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu
ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der
Bahn gegen die Eisenbahnvenwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von
den Schwarzburg-Rudolslädtischen Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze
Platz greifen — auch nach den Schwarzburg-Rudolstädtischen Laondesgesetzen
beurtheilt werden.