(60 1896.
* 3.
Befreit von der Abgabe sind:
1. Fremde, wenn sie nicht über 4 Wochen im Gebiete des Fürstenthums sich
aushalten, bezüglich ihrer Hunde;
2. Schäfer bezüglich zweier Hunde für jede Heerde;
3. andere Hirten bezüglich eines Hundes für jede Heerde.
Im Uebrigen soll weder eine Befreiung noch eine Stundung der Abgabe slalt-
finden. Nur in ganz besonders dazu geeigneken Fällen des § 1 Abs. 1 kann das
Ministerium die Abgabe erlassen. Der Erlaß der landeeehlcen Abgabe schließt
gleichzeilig die Erhebung des ortsslalutarischen Betrages aus
84.
Verpflichtet zur Abgabe ist der Besitzer des Hundes. Die Abgabe ist im Voraus
zur Gemeindekasse desjenigen Ortes zu zahlen, wo der Hund gehalten wird und zwar
spätestens bis zum 15. Jannar eines jeden Jahres, — für die § 2 Abs. 2 er-
wähnten Hunde bis 15. Juli — jedenfalls aber innerhalb 14 Tagen, nachdem der
Hund in den Besitz der betreffenden Person gekommen, oder nachdem er 6 Wochen
all geworden ist. Hinsichtlich der Hunde solcher Fremder, die sich länger als 4 Wochen
im Fürstenthum aufhalten, hat die Zahlung der Abgabe binnen 14 Tagen nach Ab-
lauf des ersten 4wöchigen Aufenthalts, hinsichtlich solcher Hunde, die aus einem Orte
des Fürstenthums mit niedrigeren Abgabesätzen in einen Ort mit höheren Abgabesäten
gebracht werden, innerhalb 14 Tagen nach dieser Ueberstedelung zu erfolgen.
86.
Die Abgabe ist persönlicher Natur, so daß derjenige, welcher in den Besitz eines
von dem früheren Inhaber für das laufende Jahr bereiks versteuerten Hundes gelangt,
durch die Berufung auf diesen Umstand von der Verpflichlung zur Entrichlung der
Abgabe nicht befreit wird. Dagegen bedarf es der nochmaligen Entrichtung der Ab-
gabe nicht, wenn an Stielle eines versteuerken Hundes im laufenden Jahre ein anderer
Hum angeschafft wird (ogl. aber § 2 Abs. 2 und 3).
86.
Wer die Entrichtung der Abgabe in den gesetzlichen Fristen unterläßt, hat außer
der verfallenen Steuer eine Strase zu zahlen, welche dem Betrage der hinterzogenen
Abgabe (5§ 1 und 2) gleichkommt. Dieselbe Strofe trifft denjenigen, welcher einen