Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

(60 1896. 
* 3. 
Befreit von der Abgabe sind: 
1. Fremde, wenn sie nicht über 4 Wochen im Gebiete des Fürstenthums sich 
aushalten, bezüglich ihrer Hunde; 
2. Schäfer bezüglich zweier Hunde für jede Heerde; 
3. andere Hirten bezüglich eines Hundes für jede Heerde. 
Im Uebrigen soll weder eine Befreiung noch eine Stundung der Abgabe slalt- 
finden. Nur in ganz besonders dazu geeigneken Fällen des § 1 Abs. 1 kann das 
Ministerium die Abgabe erlassen. Der Erlaß der landeeehlcen Abgabe schließt 
gleichzeilig die Erhebung des ortsslalutarischen Betrages aus 
84. 
Verpflichtet zur Abgabe ist der Besitzer des Hundes. Die Abgabe ist im Voraus 
zur Gemeindekasse desjenigen Ortes zu zahlen, wo der Hund gehalten wird und zwar 
spätestens bis zum 15. Jannar eines jeden Jahres, — für die § 2 Abs. 2 er- 
wähnten Hunde bis 15. Juli — jedenfalls aber innerhalb 14 Tagen, nachdem der 
Hund in den Besitz der betreffenden Person gekommen, oder nachdem er 6 Wochen 
all geworden ist. Hinsichtlich der Hunde solcher Fremder, die sich länger als 4 Wochen 
im Fürstenthum aufhalten, hat die Zahlung der Abgabe binnen 14 Tagen nach Ab- 
lauf des ersten 4wöchigen Aufenthalts, hinsichtlich solcher Hunde, die aus einem Orte 
des Fürstenthums mit niedrigeren Abgabesätzen in einen Ort mit höheren Abgabesäten 
gebracht werden, innerhalb 14 Tagen nach dieser Ueberstedelung zu erfolgen. 
86. 
Die Abgabe ist persönlicher Natur, so daß derjenige, welcher in den Besitz eines 
von dem früheren Inhaber für das laufende Jahr bereiks versteuerten Hundes gelangt, 
durch die Berufung auf diesen Umstand von der Verpflichlung zur Entrichlung der 
Abgabe nicht befreit wird. Dagegen bedarf es der nochmaligen Entrichtung der Ab- 
gabe nicht, wenn an Stielle eines versteuerken Hundes im laufenden Jahre ein anderer 
Hum angeschafft wird (ogl. aber § 2 Abs. 2 und 3). 
86. 
Wer die Entrichtung der Abgabe in den gesetzlichen Fristen unterläßt, hat außer 
der verfallenen Steuer eine Strase zu zahlen, welche dem Betrage der hinterzogenen 
Abgabe (5§ 1 und 2) gleichkommt. Dieselbe Strofe trifft denjenigen, welcher einen
	        
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