Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

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Es sind jedoch die durch die Unterbringung zur Zwangserziehung erwachsenden 
Kosten der Hin= und Zurückreise, der Ausstattung, ein Viertheil der Kosten der Er- 
ziehung und Verpflegung, sowie die Kosien für ein angemessenes Unterkommen bei 
der Entlassung von demjenigen Armenverbande zu erstatten, welcher zur Zeit der 
Leistung endgültig zur Unterflützung des Zöglings nach Maßgabe des Gesetzes über 
den Unterstützungswohnsitz verpflichtet ist. 
Die zu erstattenden Kosten unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs- 
Zwangsverfahren. Ein gänzlicher oder theilweiser Erlaß derselben kann von dem 
Ministerium im Falle eintretender Ueberlastung eines Armenverbandes ausnahms- 
weise verwilligt werden. 
Die den Armenverbänden nicht zur Last fallenden Kosten werden endgültig 
auf die Staatskasse übernommen. 
89. 
Alle die Anwendung dieses Gesetzes berührenden Verhandlungen und Beschlüsse 
der Verwaltungsbehörden und des Vormundschaftsgerichts sind gebührensrei, die 
baaren Auslagen fallen der Staatskasse zur Lasl. 
8 10. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf diejenigen Fälle, 
in welchen nach § 56 Abs. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs der Angeschuldigte in eine 
Erziehungs= oder Besserungsanstalt gebracht werden soll, entsprechende An- 
wendung. 
Das auf dlese Unterbringung lautende Urtheil des Strafgerichts verkritt die 
Stelle des in §§ 2 und 7 Absatz 2 dieses Gesetzes erwähnten amtsgerichtlichen 
Beschlusses. 
§ 11. 
Ein die Zwangkerziehung nach den gesetzlichen Vorschriften anordnender Beschluß 
hal zur Folge, daß die über den Zögling bestehende väterliche Gewalt, unbeschadet 
der fortdauernden vermögensrechtlichen Verpflichtungen der Elterm bezw. Großeltern 
und der etwaigen Nutnießungs= Berechtigungen derselben, bis zur Beendigung der 
Zwangserziehung ruht. 
egen Bevormundung des Zöglings finden insoweit die für elternlose Kinder 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
	        
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