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Es sind jedoch die durch die Unterbringung zur Zwangserziehung erwachsenden
Kosten der Hin= und Zurückreise, der Ausstattung, ein Viertheil der Kosten der Er-
ziehung und Verpflegung, sowie die Kosien für ein angemessenes Unterkommen bei
der Entlassung von demjenigen Armenverbande zu erstatten, welcher zur Zeit der
Leistung endgültig zur Unterflützung des Zöglings nach Maßgabe des Gesetzes über
den Unterstützungswohnsitz verpflichtet ist.
Die zu erstattenden Kosten unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs-
Zwangsverfahren. Ein gänzlicher oder theilweiser Erlaß derselben kann von dem
Ministerium im Falle eintretender Ueberlastung eines Armenverbandes ausnahms-
weise verwilligt werden.
Die den Armenverbänden nicht zur Last fallenden Kosten werden endgültig
auf die Staatskasse übernommen.
89.
Alle die Anwendung dieses Gesetzes berührenden Verhandlungen und Beschlüsse
der Verwaltungsbehörden und des Vormundschaftsgerichts sind gebührensrei, die
baaren Auslagen fallen der Staatskasse zur Lasl.
8 10.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf diejenigen Fälle,
in welchen nach § 56 Abs. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs der Angeschuldigte in eine
Erziehungs= oder Besserungsanstalt gebracht werden soll, entsprechende An-
wendung.
Das auf dlese Unterbringung lautende Urtheil des Strafgerichts verkritt die
Stelle des in §§ 2 und 7 Absatz 2 dieses Gesetzes erwähnten amtsgerichtlichen
Beschlusses.
§ 11.
Ein die Zwangkerziehung nach den gesetzlichen Vorschriften anordnender Beschluß
hal zur Folge, daß die über den Zögling bestehende väterliche Gewalt, unbeschadet
der fortdauernden vermögensrechtlichen Verpflichtungen der Elterm bezw. Großeltern
und der etwaigen Nutnießungs= Berechtigungen derselben, bis zur Beendigung der
Zwangserziehung ruht.
egen Bevormundung des Zöglings finden insoweit die für elternlose Kinder
geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.