Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

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1897 
Nebentele- 
8 26. 
Die Bedingungen für Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen, sowie besondert Teie- 
für die Fernsprecheinrichtungen werden vom Reichs-Postamte sestgesett. zhurnn 
agen. Fern- 
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richlungen. 
8 26. 
I Die vorstehenden Bestimmungen gellen, soweil nicht Abweichungen ansdrücklich Gellungs- 
vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Vennbung von Eisen- Fc 
bahntelegraphen befördert werden. 
Il In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Aunelande kommen 
die Bestimmungen des internatinonalen Telegraphenvertrages und der etwaigen be- 
sonderen Telegraphenverträge zur Anwendung. 
8 27. 
Gegemwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1897 in Kraft Zeitbunkt der 
Einführung. 
Berlin, den 9. Juni 1897. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Fürftl. Schwarzb.-Rudolst. Geseysommlung I.VIII.
	        
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