1899
für das Königreich Preußen
den Königlich Preußischen Geheimen Oberjustizrath Vierhaus,
für das Fürstenthum Schwarzgburg-Rudolstadt
den Fürstlichen Geheimen Staatsrath Hanthal,
für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Instizrath Trantvetter,
für das Herzogthum Sachsen-Meiningen
den Herzoglich Sächsischen Regierungsrath Nohr,
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Regierungsrath Geier,
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg= und Gotha
den Herzoglich Sächsischen Staatsminister, Wirklichen Geheimrath
von Strenge, Excellenz,
für das Fürstenthum Reuß älterer Linie
den Fürstlichen Regierungsrath Cammann,
für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie
den Fürstlichen Staatsrath Graesel
nachstehenden weiteren Nachtrag zu dem die Bildung gemeinschaftlicher Schwur-
gerichtsbezirke betreffenden Staatsvertrag vom 11. November 1878 mit Nachtrag
vom 30. März 1889 mil dem Vorbehalte allseitiger Ratisikation unter sich
vereinbart:
I. Der § 1 des Staatsvertrags vom 11. November 1878 mit Nachtrag vom
30. März 1889 wird durch folgende Bestimmung ersett:
Die Bezirke der zum Sprengel des Oberlandesgerichts Jena gehörigen
Landgerichte werden zu vier Schwurgerichtsbezirken zusammengelegt.
Der erste Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Land-
gerichte Altenburg, Gera, Greiz.
Der zweite Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch den Bezirk des Land-
gerichts Meiningen.
Der dritte Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Land-
gerichte Rudolstadt und Weimar.
Der vierte Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Land-
gerichte Gotha und Eisenach.
II. Der § 2 des bezeichneten Staatsvertrags erhält folgenden weiteren Zusaßz: