1900
81.
Der durch das Geset vom 19. Januar 1872 (Ges.-Samml. S. 74) festge-
stellte und seitdem für jede Finanzperiode gesetzlich belassene Prozentsatz für die
zu erhebende Grund= und Gebärmestener, nämlich acht Prozent des Reinertrags
der steuerpflichtigen Liegenschaften und vier Prozent des Nubungswerthes der steuer-
pflichtigen Gebände, bleibt auch für die Finanzperiode der Jahre 1000, 1901
und 1902 bestehen.
82.
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 29. Dezember 1899.
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg.
v. Starck.
3#8 III. Ministerialbekanntmachung
vom 29. Dezember 1890,
die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an den Begräbniß-
verein in Rudolstadt betreffend.
Seine Durchlaucht der Fürst haben beschlossen, dem in Rudolstadt bestehenden
Begräbnißvereine auf dem Grunde der unter dem heutigen Tage bestätigten
Vereinssaßung die Nechte einer juristischen Person mit der Maßgabe zu ver-
leihen, daß
1. der Nachweis der Legitimation der in §§ 15 und 20 der Satzungen be-
zeichneten Vereinsbeamten erforderlichen Falls durch ein Zeugniß des
Stadtraths in Rudolstadt zu erbringen ist, und daß