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dung, daß die Ortspolizeibehörde für die Ertheilung der Erlaubniß zur Vornahme
einer Vollstreckungshandlung zuständig ist.
8 16.
Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes des Schuldners gegen
diesen bereits begonnen hatte, wird in den Nachlaß desselben fortgesebt.
Ist in diesem Falle die Zuziehung des Schuldners bei einer Vollstreckungs-
handlung nöthig oder ist der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung ge-
storben, so hat bei ruhender Erbschaft, oder wenn der Erbe oder dessen Aufenthalt
unbekannt ist, das zuständige Nachlaßgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
dem Nachlasse oder dem Erben einen Curator zu bestellen.
8 16.
Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner
zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche
beizutreiben.
II. Zwangsvbollstreckung.
1) in das unbewegliche Permögen.
§ I7.
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wird durch die zu-
ständigen Gerichte in Gemäßheit der Bestimmungen der Civilprozeßordnung in der
Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898 und bis zu
dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, nach Maß-
gabe des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
vom 11. Dezember 1899, von diesem Zeitpunkte an in Gemäßheit des Reichs-
Gesebes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung verfügt.
Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltuug hat die ersuchende Verwaltungsstelle
die Ermächtigung der vorgesetzten Behörde einzuholen.
Diese Ermächtigung ist in der Regel erst dann zu ertheilen, wenn die son-
stigen Zwangsmittel erfolglos versucht worden sind.
Der schriftliche Antrag, welchen die Verwaltungsbehörde bei dem zuständigen