Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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dung, daß die Ortspolizeibehörde für die Ertheilung der Erlaubniß zur Vornahme 
einer Vollstreckungshandlung zuständig ist. 
8 16. 
Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes des Schuldners gegen 
diesen bereits begonnen hatte, wird in den Nachlaß desselben fortgesebt. 
Ist in diesem Falle die Zuziehung des Schuldners bei einer Vollstreckungs- 
handlung nöthig oder ist der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung ge- 
storben, so hat bei ruhender Erbschaft, oder wenn der Erbe oder dessen Aufenthalt 
unbekannt ist, das zuständige Nachlaßgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde 
dem Nachlasse oder dem Erben einen Curator zu bestellen. 
8 16. 
Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner 
zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche 
beizutreiben. 
II. Zwangsvbollstreckung. 
1) in das unbewegliche Permögen. 
§ I7. 
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wird durch die zu- 
ständigen Gerichte in Gemäßheit der Bestimmungen der Civilprozeßordnung in der 
Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898 und bis zu 
dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, nach Maß- 
gabe des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen 
vom 11. Dezember 1899, von diesem Zeitpunkte an in Gemäßheit des Reichs- 
Gesebes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung verfügt. 
Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch 
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltuug hat die ersuchende Verwaltungsstelle 
die Ermächtigung der vorgesetzten Behörde einzuholen. 
Diese Ermächtigung ist in der Regel erst dann zu ertheilen, wenn die son- 
stigen Zwangsmittel erfolglos versucht worden sind. 
Der schriftliche Antrag, welchen die Verwaltungsbehörde bei dem zuständigen
	        
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