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Gerichte siellt, bildet einen Schuldtitel zur gerichtlichen Zwangsvollstreckung. Einer
vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es nicht.
2) in das bewegliche Permägen.
a) allgemeine Bestimmungen.
* 18.
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Deckung der beizutreibenden
Geldbeträge und der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwerthung der zu
pfändenden Gegenstände ein Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung
nicht erwarten läßt.
8 19.
Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, welcher sich nicht im Besitze
der Sache besindet, auf Grund eines Pfand= oder Vorzugsrechts nicht wider-
sprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem
Erlöse im Wege der Klage geltend machen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forde-
rung fällig ist.
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Er-
werber wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der veräußerten
Sache ein Anspruch auf Gewährleislung nicht zu.
5 19a.
Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem gepfändeten Gegenstande ein die
Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Pfändung
erforderlichenfalls im Wege der Klage geltend zu machen.
Die §§ 772—774 der Civilprozeßordnung sinden Anwendung.
Auf die Einstellung weiterer und die Aufhebung bereits erfolgter Voll=
stredungsmaßregeln finden die Vorschriften der §§ 769 und 770 der Civilprozeß-
orduung Anwendung.
8 109b.
In den in den 88 19 und 194 Abs. 1 bezeichneten Fällen ist bie Klage
Fühl. Schwarzb.-Rudolstädt. Gesetsammlung I.XI.