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§ 32.
Auf Antrag des Schuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen
kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Verwerthung einer gepfändeten
Sache in anderer Weise oder an einem anderen Orte als in den vorstehenden
Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden habe oder daß die Versteigerung durch
eine andere Person, als den Vollziehungsbeamten vorzunehmen sei.
8 33.
Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen wird durch die in das Protokoll
aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, daß er die Sachen zur Deckung
der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Geldbeträge pfände, bewirkt. Der
Schuldner ist von der weiteren Pfändung in Kenntuiß zu setzen.
Ist die frühere Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde
oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde bezw.
dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.
Eine entsprechende Verpflichlung hat der Gerichtsvollzieher, welcher im Wege
der gerichtlichen Zwangsvollstreckung eine bereits im Auftrage einer Vollstreckungs-
behörde gepfändete Sache pfändet.
8 34.
Wenn eine mehrfache Pfändung desselben Gegenstandes im Auftrage verschie-
dener Vollstreckungsbehörden oder im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde und durch
Gerichtsvollzieher stattgefunden hat, so begründet ausschließlich die erste Pfändung
die Zuständigkeit zur Ausführung der Versteigerung.
Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger auf Betreiben eines
Jeden derselben.
Die Vertheilung des Erlöses erfolgt nach der Reihenfolge der Pfändungen
oder, falls die sämmtlichen Betheiligten über die Vertheilung einverstanden sind,
nach der getrossenen Vereinbarung.
Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt
der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne
Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach
der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Er-
löses demjenigen Amtsgerichte, in dessen Bezirk die Pfändung stattgefunden hat,
anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schrift-