Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 107 
§ 32. 
Auf Antrag des Schuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen 
kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Verwerthung einer gepfändeten 
Sache in anderer Weise oder an einem anderen Orte als in den vorstehenden 
Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden habe oder daß die Versteigerung durch 
eine andere Person, als den Vollziehungsbeamten vorzunehmen sei. 
8 33. 
Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen wird durch die in das Protokoll 
aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, daß er die Sachen zur Deckung 
der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Geldbeträge pfände, bewirkt. Der 
Schuldner ist von der weiteren Pfändung in Kenntuiß zu setzen. 
Ist die frühere Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde 
oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde bezw. 
dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. 
Eine entsprechende Verpflichlung hat der Gerichtsvollzieher, welcher im Wege 
der gerichtlichen Zwangsvollstreckung eine bereits im Auftrage einer Vollstreckungs- 
behörde gepfändete Sache pfändet. 
8 34. 
Wenn eine mehrfache Pfändung desselben Gegenstandes im Auftrage verschie- 
dener Vollstreckungsbehörden oder im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde und durch 
Gerichtsvollzieher stattgefunden hat, so begründet ausschließlich die erste Pfändung 
die Zuständigkeit zur Ausführung der Versteigerung. 
Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger auf Betreiben eines 
Jeden derselben. 
Die Vertheilung des Erlöses erfolgt nach der Reihenfolge der Pfändungen 
oder, falls die sämmtlichen Betheiligten über die Vertheilung einverstanden sind, 
nach der getrossenen Vereinbarung. 
Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt 
der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne 
Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach 
der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Er- 
löses demjenigen Amtsgerichte, in dessen Bezirk die Pfändung stattgefunden hat, 
anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schrift-
	        
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