1900 10s
beständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntniß des Dritt-
schuldners gelangt.
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der
Forderung nöthige Auskunft zu ertheilen und ihm die über die Forderung vor-
handenen Urkunden herauszugeben. Im Weigerungsfalle sind dieselben auf An-
ordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollziehungsbeamten weg zu nehmen.
Werden die herauszugebenden Urkunden nicht vorgefunden, so kaun von dem
Schuldner die Ableistung des Offenbarungseides dahin,
daß er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo dieselben sich
befinden,
gefordert werden.
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der vor-
stehenden Eidesnorm beschließen.
Für die Zuständigkeit des Gerichts und das Verfahren finden die Vorschriften
des § 20 entsprechende Anwendung.
Besindet sich eine herauszugebende Urkunde im Gewahrsam eines Dritten, so
ist Demjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, der Anspruch
des Schuldners auf Herausgabe derselben nach Maßgabe des § 37 zu überweisen.
690.
Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen,
von der Zustellung der im § 35 Abs. 1 bezeichneten Verfügung an gerechnet,
dem Gläubiger zu erklären:
1) ob und inwieweit er die Forderungen als begründet anerkenne und Zah-
lung zu leisten bereit sei;
2) ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3) ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläu-
biger gepfändet sei.
Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen kann in die vorgedachte
Verfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für
den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
Die Bestimmungen der §§ 841 bis 343 der Civil-Prozes-Ordnung finden
Anwendung.
Fürsl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetztammlung I.XI. 18