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*§ 40.
Schon vor der Pfändung kann die für die Einziehung zuständige Stelle
durch die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benach-
richtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mil der Aufforderung an
den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung
au den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der
Einziehung derselben, zu enthallen.
Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes
(7 930 der Civil-Prozeß-Ordnung), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb
drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die
Benachrichtigung zugestellt ist.
8 41.
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistungen
körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der
§5§ 35 bis 40 unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen.
§ 42.
Bei der Pfändung eines Anspruches, welcher eine bewegliche körperliche Sache
betrifft, hat die Vollstreckungsbehörde anzuordnen, daß die Sache an den zu be-
zeichnenden Vollziehungsbeamten herauszugeben sei.
Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über die Verwer-
thung gepfändeter Sachen Anwendung.
§* 43.
Bei Pfändung eines Anspruches, welcher eine unbewegliche Sache betrifft, hat
die Vollstreckungsbehörde anzuordnen, daß die Sache an einen auf ihren Antrag
vom Amtsgerichte der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.
Ist der Anspruch auf Uebertragung des Eigenthums gerichtet, so hat die
Auflassung an den Seauester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem
Uebergange des Eigenthums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Siche-
rungshypothek für seine Forderung. Der Seauester hat die Eintragung der Siche-
rungshypothek zu bewilligen.
Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die
Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.