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mit Landeskokarde und dem Doppeladler aus weißem Metall. Mit diesen Ab-
zeichen müssen sic bei allen amtlichen Berrichtungen versehen sein.
Die Vollziehungsbeamten haben Kaution zu bestellen, deren Höhe von der
Austellungsbehörde bestimmt wird.
Die Vollziehungsbeamten sind nicht befugt, die Ausführung eines Auftrags
einer anderen Person zu übertragen.
II. Mahnverfahren.
Art. 3.
Zwangovollstreungo-#gister. (3u 9 7.)
Die für die Einhebung der direkten Steuern und anderer öffentlicher Ab-
haben, Gefälle und sbustigen Leistungen zuständigen Behörden haben nach dem
auliegenden Muster 1. für jedes Kalenderjahr ein Zwangsvollstreckungs-Register
zu führen, in welches nach dem Verfalle der Abgaben und Gefälle die über die
Rückstände anzufertigenden Mahnzettel nach der Reihenfolge der Ausfertigungen
einzutragen sind.
Dem Ministerium bleibt vorbehalten, von der Führung des Zwangsvoll-
streckungs-Registers zu entbinden, andere Muster für dasselbe vorzuschreiben, oder
Abweichungen von dem vorgeschriebenen Muster anzuordnen oder zu gestatten.
Art. 4.
Mahnzettel.
Die Mahnung erfolgt durch Mittheilung eines Mahnzettels, welcher von der
für die Einhebung des Geldbetrages zustäudigen Stelle auf Grund des Hebe-
registers nach dem beigefügten Muster 2 resp. 3 auszufertigen ist. Verschiedene
Rückstände desselben Schuldners sind in der Regel durch denselben Mahnzettel ein-
zufordern.
Art. 5.
Zustellung der Mahnzeitel. (Zu n 8 und 9.)
Die Zustellung der Mahnzettel an den Schuldner erfolgt durch den Voll-
ziehungs= oder einen anderen hiermit besonders beauftragten öffentlichen Beamten
oder durch Aufgabe zur Post nach den Vorschriften der §§ 8 und 9 des Gesetzes.
Hierbei ist noch zu beachten: