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Die Vollstreckungsbehörde ist ohne ausdrückliche, für jeden einzelnen Fall zu
ertheilende Genehmigung der zur Bewilligung von Stundungen zuständigen Stelle
nicht ermächtigt, für die Einleitung des Zwangsverfahrens oder für einzelne Voll-
streckungsmaßregeln Ausstand zu gewähren. Alle von der Vollstreckungsbehörde
eigenmächtig gewährten Stundungen erfolgen auf alleinige Gefahr des verantwort-
lichen Beamten. 6
Art. 8.
Anlegung und Führung der ien.
Ueber die Zwangsvollstreckungen sind bei den Vollstreckungsbehörden Akten
für jeden Abgabezweig oder sonst getrennt anzulegen. Zu diesen Akten sind alle
im Verlaufe des Zwangsverfahrens aufgenommenen Bescheinigungen, Urkunden
und Protokolle, sowie alle Konzepte der ergangenen Verfügungen, Mitthei-
lungen 2c. zu bringen und ebenso die Restverzeichnisse nach ihrer vollständigen
Erledigung. Die Akten sind mindestens 5 Jahre lang nach ihrem vollständigen
Abschlusse aufzubewahren.
B. Zwangsvollfreckung in das bewegliche Permögen.
1. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 9.
Lerschledene Arten der Pfändung. (Zu 98 18.)
Bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ist lediglich nach
Zweckmäßigkeitsgründen zu bestimmen, welche Art der Pfändung ausgeführt werden
soll, ob in körperliche Sachen oder in Forderungen und andere Vermögensrechte
des Schuldners. Auch können nach Bedürfuiß körperliche Sachen und Forderungen
oder andere Vermögensrechte zu gleicher Zeit gepfändet werden.
Zunächst ist diejenige Art der Pfändung zu wählen, welche voraussichtlich am
sichersten und leichtesten zur Deckung der beizutreibenden Summe führen wird; an
zweiler Stelle ist derjenigen Art der Pfändung der Vorzug zu geben, welche dem
Schuldner am wenigslen nachtheilig ist und den geringsten Betrag an Gebühren
und Kosten verursacht.