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Art. 10.
Ansprüche Drikter Personen. (Zu 8 10.)
Wenn ein Dritter bezüglich des gepfändeten Gegenstandes bei der Voll-
streckungsbehörde Ansprüche aumeldet, welche im Falle ihrer Begründung der
Deckung der beizutreibenden Summe aus dem Erlöse entgegenstehen würden, so
kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pfändung anderer Gegenstände möglich
ist, welche hinreichende Sicherheit gewähren und von dritten Personen nicht in An-
spruch genommen werden, die Freigebung des erstgepfändeten Gegenstandes ver-
sügen, nachdem die anderweite Pfändung erfolgt ist.
Ist jedoch die Pfändung eines anderen Gegenstandes nicht möglich, so hat
die Vollstreckungsbehörde, falls ihr nicht selbst als Erhebungsbehörde die Ent-
scheidung zusteht, ohne Verzug derjenigen Stelle, für deren Rechnung die Zwangs-
vollstreckung stattsindet, den Sachverhalt mitzutheilen und deren Entscheidung abzu-
warten. Inzwischen ist, sofern die augemeldeten Ansprüche bescheinigt sind, von
weiteren Vollstreckungsmaßregeln Abstand zu nehmen.
Art. 11.
Wenn ein Dritter Ansprüche an den gepfändeten Gegenstand im Wege der
Klage geltend macht, so hat die Vollstreckungsbehörde sich nach den elwa in Ge-
mäßheit der §5 769, 770 der Civilprozeßordnung (6 l9a Abs. 3 des Gesetzes)
ergehenden Anordnungen des Gerichts oder nach ctwaigen Weisungen derjeuigen
Stelle, für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, zu richten, im Uebrigen
aber dem Zwangsverfahren weiteren Fortgang zu geben.
Gegen die Vollstreckungsbehörde selbst kann die Klage nur in dem Falle ge-
richtet werden, wenn sie zur prozessnalischen Vertretung Desjenigen, für dessen Rech-
nung die Zwangsvollstreckung erfolgt, besugt ist. Steht der Vollstreckungsbehörde
eine solche Befugniß nicht zu, so hat sie bei eigener Verantwortlichkeit auf die
gegen sie angestellte Klage lediglich die Einrede der mangelnden gesetzlichen Ver-
tretung vorzuschüben und die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern (§§ 274,
275 der Civilprozeßordnung); zugleich hat die Vollstreckungsbehörde in einem
solchen Falle Demjenigen, für dessen Rechuung die Zwangsvollstreckung erfolgt,
von der Sachlage Keuntniß zu geben.
Fürsl. Schwarzb.--Nudolst. Gesetzsammlung I.XI. 19