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Im Falle, daß Theilzahlungen nachgewiesen oder an den Vollziehungsbeamten
geleistet werden, ist die Pfändung entsprechend zu beschränken.
Der Vollziehungsbeamte hat dem Schuldner über die von ihm geleisteten
Zahlungen Quittung zu ertheilen.
Art. 15.
Wenn der Pfändungsbefehl auf Grund der Bestimmungen des § 12 des
Ges. gar nicht ausgeführt wird, so hat der Vollziehungsbeamte den Grund hierfür,
sowie den Betrag der etwa von ihm in Empfang genommenen Zahlungen auf
dem Pfändungsbefehl zu vermerken und den Leßteren der Vollstreckungsbehörde
sofort zurückzugeben.
Beim allgemeinen Pfändungsbefehle (Muster 12) erfolgt der Vermerk durch
Ausfüllung der betreffenden Spalten des Restverzeichnisses (siehe Beispielseintrag
Nr. 3 im Muster 4).
Art. 16.
Aussührung der Pfändung. (Zu 83 21 blo 28.)
Auf Grund des Pfändungsbefehls ist der Vollziehungsbeamte berechtigt, die
in der Wohnung oder sonst im Gewahrsam des Schuldners befindlichen pfändbaren
Sachen, soweit als es zur Deckung der beizutreibenden Rückstände und Kosten er-
forderlich ist, in Besih zu nehmen.
Art. 17.
a) Auswahl der zu pfändenden Sachen.
Alle Sachen, welche unzweifelhaft nach § 24 des Gesetzes (§ 811 der
Civilprozeßordnung) der Pfändung nicht unterliegen, müssen unbedingt freige-
lassen werden?).
Behufs Feststellung der Unentbehrlichkeit der daselbst bezeichneten achn kann
ein Sachverständiger zugezogen werden. Im Falle der Nr. 4 des § 24 des Ge-
sebes muß stets die Zuziehung eines Sachverständigen erfolgen, wenn die dort
texcichneen Sachen den Werth von 500 Mark übersteigen.
*) Zu den der Pländung nicht unlerworsenen Sachen gehört ½ "“ Inventar der Vosthaltereien
re ’te vos Panmen des Deuischen Reichs vom 28. Oltober 1
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