Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 tis 
Im Falle, daß Theilzahlungen nachgewiesen oder an den Vollziehungsbeamten 
geleistet werden, ist die Pfändung entsprechend zu beschränken. 
Der Vollziehungsbeamte hat dem Schuldner über die von ihm geleisteten 
Zahlungen Quittung zu ertheilen. 
Art. 15. 
Wenn der Pfändungsbefehl auf Grund der Bestimmungen des § 12 des 
Ges. gar nicht ausgeführt wird, so hat der Vollziehungsbeamte den Grund hierfür, 
sowie den Betrag der etwa von ihm in Empfang genommenen Zahlungen auf 
dem Pfändungsbefehl zu vermerken und den Leßteren der Vollstreckungsbehörde 
sofort zurückzugeben. 
Beim allgemeinen Pfändungsbefehle (Muster 12) erfolgt der Vermerk durch 
Ausfüllung der betreffenden Spalten des Restverzeichnisses (siehe Beispielseintrag 
Nr. 3 im Muster 4). 
Art. 16. 
Aussührung der Pfändung. (Zu 83 21 blo 28.) 
Auf Grund des Pfändungsbefehls ist der Vollziehungsbeamte berechtigt, die 
in der Wohnung oder sonst im Gewahrsam des Schuldners befindlichen pfändbaren 
Sachen, soweit als es zur Deckung der beizutreibenden Rückstände und Kosten er- 
forderlich ist, in Besih zu nehmen. 
Art. 17. 
a) Auswahl der zu pfändenden Sachen. 
Alle Sachen, welche unzweifelhaft nach § 24 des Gesetzes (§ 811 der 
Civilprozeßordnung) der Pfändung nicht unterliegen, müssen unbedingt freige- 
lassen werden?). 
Behufs Feststellung der Unentbehrlichkeit der daselbst bezeichneten achn kann 
ein Sachverständiger zugezogen werden. Im Falle der Nr. 4 des § 24 des Ge- 
sebes muß stets die Zuziehung eines Sachverständigen erfolgen, wenn die dort 
texcichneen Sachen den Werth von 500 Mark übersteigen. 
*) Zu den der Pländung nicht unlerworsenen Sachen gehört ½ "“ Inventar der Vosthaltereien 
re ’te vos Panmen des Deuischen Reichs vom 28. Oltober 1 
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