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im Gewahrsam des Schuldners belassen werden dürfen und ob, wenn dieses nicht
geschehen kann, der Transport und die weitere Aufbewahrung der Sachen unver-
hältnißmäßige Schwierigkeiten und Kosten verursachen würde.
Die Pfändung von Vieh und von Früchten, welche von dem Boden noch
nicht getrennt sind, ist möglichst zu vermeiden.
Art. 20.
b) Vollelehung der Pländung.
Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen beweglichen
körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollziehungsbeamte die Lebteren
in Besiß nimmt.
Art. 21.
Die gepfändeten Sachen dürfen nur dann in dem Gewahrsam des Schuldners
belassen werden, wenn
1) der Schuldner die Aufbewahrung der Sachen übernimmt und genügende
Zuverlässigkeit für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung besitzt, und
2) die Pfändung der Sachen der Vorschrift des § 21 Absab 2 des Gesetzes
gemäß durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise
ersichtlich gemacht werden kann.
Der Schuldner muß die übernommene Verpflichtung zur Aufbewahrung der
gepfändeten Sachen durch die Vollziehung des Pfändungsprotokolls anerkennen.
Der Vollziehungsbeamte hat an jeder in dem Gewahrsam des Schuld-
ners belassenen gepfändeten Sache sein Amtssiegel anzulegen. Auch ist es
gestattet, die gepfändeten Sachen in ein verschliehbares Behältniß zu legen oder
in ein verschließbares Gelaß der Wohnung zu schaffen, das Behältniß oder Gelaß
zu verschließen und den Verschluß durch Anlegung des Amtssiegels zu sichern.
Kann die Anlegung des Amtssiegels an den in dem Gewahrsam des Schuldners
belassenen gepfändeten Sachen nicht erfolgen, so muß die Pfändung durch andere
unzweideutige Zeichen ersichtlich gemacht werden.
Die Anlegung der Amtssiegel oder die Anbringung anderer Pfändungszeichen
muß auch erfolgen, wenn die zu pfändenden Sachen bereits in Folge einer früheren
Pfändung mit dem Siegel oder sonstigen Zeichen eines anderen Vollziehungs-
beamten oder eines Gerichtsvollziehers versehen sind.