Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 * 
im Gewahrsam des Schuldners belassen werden dürfen und ob, wenn dieses nicht 
geschehen kann, der Transport und die weitere Aufbewahrung der Sachen unver- 
hältnißmäßige Schwierigkeiten und Kosten verursachen würde. 
Die Pfändung von Vieh und von Früchten, welche von dem Boden noch 
nicht getrennt sind, ist möglichst zu vermeiden. 
Art. 20. 
b) Vollelehung der Pländung. 
Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen beweglichen 
körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollziehungsbeamte die Lebteren 
in Besiß nimmt. 
Art. 21. 
Die gepfändeten Sachen dürfen nur dann in dem Gewahrsam des Schuldners 
belassen werden, wenn 
1) der Schuldner die Aufbewahrung der Sachen übernimmt und genügende 
Zuverlässigkeit für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung besitzt, und 
2) die Pfändung der Sachen der Vorschrift des § 21 Absab 2 des Gesetzes 
gemäß durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise 
ersichtlich gemacht werden kann. 
Der Schuldner muß die übernommene Verpflichtung zur Aufbewahrung der 
gepfändeten Sachen durch die Vollziehung des Pfändungsprotokolls anerkennen. 
Der Vollziehungsbeamte hat an jeder in dem Gewahrsam des Schuld- 
ners belassenen gepfändeten Sache sein Amtssiegel anzulegen. Auch ist es 
gestattet, die gepfändeten Sachen in ein verschliehbares Behältniß zu legen oder 
in ein verschließbares Gelaß der Wohnung zu schaffen, das Behältniß oder Gelaß 
zu verschließen und den Verschluß durch Anlegung des Amtssiegels zu sichern. 
Kann die Anlegung des Amtssiegels an den in dem Gewahrsam des Schuldners 
belassenen gepfändeten Sachen nicht erfolgen, so muß die Pfändung durch andere 
unzweideutige Zeichen ersichtlich gemacht werden. 
Die Anlegung der Amtssiegel oder die Anbringung anderer Pfändungszeichen 
muß auch erfolgen, wenn die zu pfändenden Sachen bereits in Folge einer früheren 
Pfändung mit dem Siegel oder sonstigen Zeichen eines anderen Vollziehungs- 
beamten oder eines Gerichtsvollziehers versehen sind.
	        
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