Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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zu bestellenden Person über die zu gewährende Entschädigung eine Vereinbarung 
zu treffen; neben der Ueberlassung der gepfändeten Viehstücke zum Gebrauche oder 
zur Nupßung ist eine Geldvergütung nur dann zu gewähren, wenn die aus dem 
Gebrauche oder aus der Nußung erzielten Vortheile mit den übernommenen Ver- 
pflichtungen in keinem richtigen Verhältnisse slehen. 
Bei der zu vereinbarenden Geldvergütung ist auf Angemessenheit und Orts- 
gebrauch gebührende Rücksicht zu nehmen. 
Artt. 25. 
Gepfändete, vom Boden noch nicht getrennte Früchte sind stets unter die Auf- 
sicht eines besonderen Wächters zu stellen; hiermit ist in der Regel der Gemeinde- 
flurhüter, und nur wenn ein solcher nicht vorhanden oder wenn derselbe wegen 
persönlicher Beziehungen zu dem Schuldner oder wegen sonstiger erheblichen 
Gründe nicht geeignet erscheint, eine andere zuverlässige Person zu beauftragen. 
Der beslellte Wächter hat außer der allgemeinen Beaufsichtigung der Früchte 
namentlich auch für die Erhaltung der Pfändungszeichen, welche von dem Voll- 
ziehungsbeamten auf jedem Grundstück, dessen Früchte gepfändet werden, anzu- 
bringen sind, zu sorgen. Alle nachtheiligen Veränderungen, welche hinsichtlich der 
Früchte durch Naturereignisse oder durch Handlungen des Schuldners oder anderer 
Personen bewirkt worden sind, hat der Wächter unverzüglich zur Kenntniß der 
Vollstreckungsbehörde zu bringen. 
Art. 26. 
Die mit den nach den Bestimmungen der Arkt. 24 und 25 zur Aufsicht be- 
stellten Personen getroffenen Vereinbarungen sind in das Pfändungsprotoll oder 
in einen Nachtrag zu diesem aufzunehmen und von denselben zu unterzeichnen. 
Art. 27. 
Der Vollziehungsbeamte hat sich behufs Ausführung der in Artt. 29—25 be. 
zeichneten Obliegenheiten erforderlichenfalls an die Ortsbehörde zu wenden, welche 
ihm Beihülfe zu leisten verpflichtet ist. 
Art. 28. 
4) Vfändungsprotoetoll. 
Der Vollziehungsbeamte hat das nach § 14 des Gesetzes (6 762 der Civil-
	        
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