Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 125 
Art. 29. 
Ist baares Geld gepfändet worden, so hat der Vollziehungsbeamte dem 
Schuldner sofort eine Quiktung darüber auszustellen. 
Art. 30. 
Weun sich bei der Ausführung des Pfändungsbefehls ergiebt: 
1) daß der Schuldner gänzlich unpfändbar ist, oder daß sich 
2) die Pfändbarkeit desselben auf solche Sachen beschränkt, deren Versteigerung 
einen Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten 
läßt (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes), so ist von der Pfändung Abstand zu 
nehmen und Solches nach Maßgabe des Vordrucks im Protokolle, An- 
lage 7 zu bemerken. 
Art. 31. 
Der Vollziehungsbeamte hat das Pfändungsprotokoll nebst etwaigen Nach- 
tragsverhandlungen unmittelbar nach der Pfändung der Vollstreckungsbehörde zu 
übergeben. Diese hat den Inhalt des Protokolls sorgfältig zu prüfen und etwa 
erforderliche Berichtigungen des Verfahrens zu veranlassen. 
War nach Art. 13 Abs. 2 ein allgemeiner Pfändungsbefehl ausgefertigt, so 
werden Psändungsprotokolle nicht aufgenommen, sondern nur die entsprechenden 
Nummern in die Spalten 6—9 des Restverzeichnisses eingetragen. Kommen aber 
Vorgänge vor, die nach Art. 28 Nr. 5 und 6 besonderer Protokollirung bedürfen, 
so sind darüber besondere Verhandlungen aufzunehmen und dem Restverzeichnisse 
beizufügen, was in Spalte 7 und 8 desselben vermerkt wird. 
3. Verwerthung der gepfändeten Sachen. 
(Zu 25 böle 32)) 
Art. 32. 
Sind Werthpapiere mit Börsen= oder Marktpreis gepfändel, so ist deren 
Verkauf zum Tageskurse durch die Hauptlandeskasse oder eine andere geeiguete 
öffentliche Kasse oder ein Bankgeschäft zu bewirken und ist aus dem Erlöse die 
beizutreibende Summe zu decken. 
Jur#sll. Schwarzb.-Rudolhädt. Gesetzlammlung I.Xl. 20 
Aul. 8n. 18
	        
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