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Art. 29.
Ist baares Geld gepfändet worden, so hat der Vollziehungsbeamte dem
Schuldner sofort eine Quiktung darüber auszustellen.
Art. 30.
Weun sich bei der Ausführung des Pfändungsbefehls ergiebt:
1) daß der Schuldner gänzlich unpfändbar ist, oder daß sich
2) die Pfändbarkeit desselben auf solche Sachen beschränkt, deren Versteigerung
einen Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten
läßt (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes), so ist von der Pfändung Abstand zu
nehmen und Solches nach Maßgabe des Vordrucks im Protokolle, An-
lage 7 zu bemerken.
Art. 31.
Der Vollziehungsbeamte hat das Pfändungsprotokoll nebst etwaigen Nach-
tragsverhandlungen unmittelbar nach der Pfändung der Vollstreckungsbehörde zu
übergeben. Diese hat den Inhalt des Protokolls sorgfältig zu prüfen und etwa
erforderliche Berichtigungen des Verfahrens zu veranlassen.
War nach Art. 13 Abs. 2 ein allgemeiner Pfändungsbefehl ausgefertigt, so
werden Psändungsprotokolle nicht aufgenommen, sondern nur die entsprechenden
Nummern in die Spalten 6—9 des Restverzeichnisses eingetragen. Kommen aber
Vorgänge vor, die nach Art. 28 Nr. 5 und 6 besonderer Protokollirung bedürfen,
so sind darüber besondere Verhandlungen aufzunehmen und dem Restverzeichnisse
beizufügen, was in Spalte 7 und 8 desselben vermerkt wird.
3. Verwerthung der gepfändeten Sachen.
(Zu 25 böle 32))
Art. 32.
Sind Werthpapiere mit Börsen= oder Marktpreis gepfändel, so ist deren
Verkauf zum Tageskurse durch die Hauptlandeskasse oder eine andere geeiguete
öffentliche Kasse oder ein Bankgeschäft zu bewirken und ist aus dem Erlöse die
beizutreibende Summe zu decken.
Jur#sll. Schwarzb.-Rudolhädt. Gesetzlammlung I.Xl. 20
Aul. 8n. 18