Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

Aul. O u. 14. 
126 1900 
Art. 33. 
Hat der Schuldner geeignete Vorschläge über eine andere Weise der Ver- 
werthung der gepfändeten Sachen als durch Versteigerung gemacht, oder sprechen 
überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe für eine andere Weise der Verwerthung (5 32 
des Gesetzes), so hat die Vollstreckungsbehörde unter Benachrichtigung des Schuld- 
ners das Erforderliche zu veranlassen. 
Namentlich ist es gestattet, ausgedroschenes Getreide, Stroh, Heu, Lebens- 
mittel und andere Gegenstände, welche einen gemeinen Marktwerth haben, aus 
freier Hand für den letzten Marktpreis zu verkaufen. 
Art. 34. 
Gepfändete Kostbarkeiten, namentlich Gold= und Silbersachen, Edelsteine und 
Gegenstände, die einen Kunstwerth haben, hat die Vollstreckungsbehörde vor Erthei- 
lung des Auftrags zur Versteigerung durch einen Sachverständigen nach ihrem 
vollen Werthe, Gold= und Silbersachen zugleich auch nach ihrem Metallwerthe ab- 
schätzen zu lassen; der geschätzte Werth ist unter dem Pfändungsprotoll anzugeben. 
Art. 35. 
Versteigerung. a) Austrag zur Verstelgerung. 
Die Vollstreckungsbehörde hat den Auftrag zur Versteigerung durch eine 
unter das Pfändungsprotokoll zu sebende, Zeit und Ort der Versteigerung, sowie 
die Person des beauftragten Beamten bezeichnende, zupleich auch elwaige besondere 
Versteigerungsbestimmungen festsezende Verfügung nach dem Muster 9 beziehungs- 
weise 14 zu ertheilen. 
Art. 36. 
Zeit und Ort der Versteigerung sind nach den Regeln der ss 26, 30—32 
des Gesepes mit Rücksicht auf die vortheilhafteste Verwerthung der gepfändeten 
Sachen und die möglichste Ersparniß von Transportkosten zu bestimmen. Hiernach 
ist zu beurtheilen, ob die Versteigerung in dem Hause, in welchem die gepfändeten 
Sachen sich befinden, oder an einem dazu geeigneten öffentlichen Orte derselben oder 
einer benachbarten Gemeinde vorzunehmen ist; die Versteigerung in dem Hause des 
Schuldners ist jedoch möglichst zu vermeiden. 
Insbesondere ist hervorzuheben:
	        
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