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1. Gepfändete, vom Boden noch nicht getrennte Frũchte (8 28 des Gesehes)
sind zwar erst nach der Reife, aber der Regel nach vor der Trennung vom
Boden zu versteigern. Nur wenn ganz besondere, in der Auftragöverfigung
anzugebende Gründe die zuvorige Aberntung rechtfertigen, kann die Ver-
steigerung bis nach Bewirkung der Letzteren ausgesetzt und muß in diesem
Falle der Auftrag auch auf die Bewirkung der Aberntung gerichtet werden.
Die im Art. 34 bezeichneten Kostbarkeiten, sowie gepfändete Werthpapiere
ohne Börsen= oder Marktpreis sind in der Regel in einer größeren Stadt
zu versteigern.
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Art. 37.
Mit der Versteigerung ist der Regel nach der Vollziehungsbeamte, welcher die
Pfändung ausgeführt hat, zu beauftragen; doch kann dieser Auftrag auch einem
anderen öffentlichen Beamten ertheilt werden. Auch ist es gestattet, einem solchen
Beamten die Beaufsichtigung und Leitung der Versteigerung unter Mitwirkung des
Vollziehungsbeamten zu übertragen. Dies muß geschehen, wenn die Pfandstücke
einen Werth von 100 Mark und mehr haben.
Artt. 38.
b) Vorberrliungen zur Verstelgerung.
Die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes)
hat die Vollstreckungsbehörde oder der mit der Versteigerung beauftragte Beamte
zu bewirken, dieselbe muß in der Gemeinde, in welcher die Pfändung vollzogen
ist, eventnell auch in der Gemeinde, in welcher die Versteigerung stattfinden soll,
mindestens 3 Tage vor dem Tage der Versteigerung oder in der von der Voll=
streckungsbehörde ausdrücklich vorgeschriebenen kürzeren Frist, in ortsüblicher Weise
durch Ausruf, Aushang an öffentlicher Stelle oder Einrückung in öffentliche
Blätter erfolgen.
Der Aushang ist an dem Gemeindehause, dem Orte der Versteigerung und
nach Befinden auch an anderen öfsentlichen Orten zu bewirken.
Die Vollstreckungsbehörde ist andere Arten der Bekanntmachung vorzuschreiben
berechtigt und ist hierzu verpflichtet, falls der Schuldner unter Zahlung der Kosten
geeigneie Anträge stellt.
Art. 89.
Die Vollstreckungsbehörde oder der mit der Versteigerung beauftragte Beamte
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