Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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1. Gepfändete, vom Boden noch nicht getrennte Frũchte (8 28 des Gesehes) 
sind zwar erst nach der Reife, aber der Regel nach vor der Trennung vom 
Boden zu versteigern. Nur wenn ganz besondere, in der Auftragöverfigung 
anzugebende Gründe die zuvorige Aberntung rechtfertigen, kann die Ver- 
steigerung bis nach Bewirkung der Letzteren ausgesetzt und muß in diesem 
Falle der Auftrag auch auf die Bewirkung der Aberntung gerichtet werden. 
Die im Art. 34 bezeichneten Kostbarkeiten, sowie gepfändete Werthpapiere 
ohne Börsen= oder Marktpreis sind in der Regel in einer größeren Stadt 
zu versteigern. 
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Art. 37. 
Mit der Versteigerung ist der Regel nach der Vollziehungsbeamte, welcher die 
Pfändung ausgeführt hat, zu beauftragen; doch kann dieser Auftrag auch einem 
anderen öffentlichen Beamten ertheilt werden. Auch ist es gestattet, einem solchen 
Beamten die Beaufsichtigung und Leitung der Versteigerung unter Mitwirkung des 
Vollziehungsbeamten zu übertragen. Dies muß geschehen, wenn die Pfandstücke 
einen Werth von 100 Mark und mehr haben. 
Artt. 38. 
b) Vorberrliungen zur Verstelgerung. 
Die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes) 
hat die Vollstreckungsbehörde oder der mit der Versteigerung beauftragte Beamte 
zu bewirken, dieselbe muß in der Gemeinde, in welcher die Pfändung vollzogen 
ist, eventnell auch in der Gemeinde, in welcher die Versteigerung stattfinden soll, 
mindestens 3 Tage vor dem Tage der Versteigerung oder in der von der Voll= 
streckungsbehörde ausdrücklich vorgeschriebenen kürzeren Frist, in ortsüblicher Weise 
durch Ausruf, Aushang an öffentlicher Stelle oder Einrückung in öffentliche 
Blätter erfolgen. 
Der Aushang ist an dem Gemeindehause, dem Orte der Versteigerung und 
nach Befinden auch an anderen öfsentlichen Orten zu bewirken. 
Die Vollstreckungsbehörde ist andere Arten der Bekanntmachung vorzuschreiben 
berechtigt und ist hierzu verpflichtet, falls der Schuldner unter Zahlung der Kosten 
geeigneie Anträge stellt. 
Art. 89. 
Die Vollstreckungsbehörde oder der mit der Versteigerung beauftragte Beamte 
20“
	        
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