Anlage 13.
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hat dem Schuldner Zeit und Ort der Versleigerung nach dem Muster 15 beson-
ders mitzutheilen.
Unter dem Pfändungsprotokoll ist zu bescheinigen, in welcher Weise die
öffentliche Bekanntmachung und auch die besondere Mittheilung an den Schuldner
bewirkt worden ist.
Bei einer Verlegung des bereits bekannt gemachten Versteigerungstermins,
sowie bei einer etwaigen Wiederholung desselben, muß eine abermalige öffentliche
Bekanntmachung bezw. Miltheilung an den Schuldner erfolgen.
Art. 40.
Der mit der Versteigerung beanftragte Beamte hat ferner für den Transport
der gepfändeten Sachen an den Ort des Verkaufs und für deren ordnungsmäßige
Aufstellung zu sorgen, auch durch sorgfältige Vergleichung mit dem Pfändungs-
protokoll die Identität und das Vorhandensein sämmtlicher gepfändeten Sachen
zu prüfen.
Art. 41.
Die Vollstreckungsbehörde hat den Tag der Versteigerung in der Spalte 19
des Zwangsvollstreckungsregisters zu vermerken und, wenn der Schuldner bis dahin
auf die beizutreibende Summe Zahlungen geleistet hat, die entsprechenden Anord-
nungen über Aufhebung oder Beschränkung der Versteigerung zu tressen. Die
vor dem Versteigerungstermin erfolgende Freigebung gepfändeter Sachen ist dem
Schuldner besonders mitzutheilen; Lebterer ist auf Grund dieser Mittheilung zur
Abnahme des Amtssiegels oder des sonstigen Pfändungszeichens berechtigt, und hat
dann für Abholung der Pfandstücke aus deren Gewahrsam Sorge zu tragen.
Art. 42.
o) Versahren im Verstelgerungstermine.
Wenn der Schuldner im Versleigerungstermine gemäß §. 12, §. 26 Abs. 3
des Gesetzes die vollständige Berichtigung der beizutreibenden Summe nachweist
oder den vollen Betrag der Letteren dem mit der Versteigerung beanftragten Beamten
zahlt, so ist der Versteigerungstermin unter Freigebung der gepfändeten Sachen
aufzuheben.
Der mit der Versteigerung beauftragte Beamte ist zur Empfangnahme der