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vollen beizutreibenden Summe ermächtigt und hat über die Zahlung der Leßteren
zu quittiren.
Wird eine Fristbewilligung der Vollstreckungsbehörde vorgezeigt, so erfolgt
gleichfalls die Aufhebung des Termins, jedoch unter Aufrechterhaltung der Pfändung.
Art. 43.
Vor dem Beginne der Versteigerung sind den Kauflustigen die allgemeinen
gesehlichen, sowie die in dem Versteigerungsauftrage etwa festgestellten besonderen
Bedingungen mitzutheilen.
Bei der Ausbietung einer jeden Sache ist die im Pfändungsprotokolle ent-
hallene, sowie bei der Ausbietung von Kostbarkeiten die durch Sachverständige er-
solgte Werthschätzung (Ark. 34) bekannt zu machen, auch bei der Ausbietung von
Gold= und Silbersachen zu erklären, daß der Zuschlag nicht unter dem angegebenen
Metallwerthe erfolgen werde.
Art. 44.
Sobald der Erlös der Versteigerung, unter Hinzurechnung der etwa vom
Schuldner geleisteten Theilzahlungen, die beizutreibende Summe deckt, ist die weitere
Versteigerung unter Freigebung der übrigen gepfändeten Sachen einzustellen.
Art. 45.
Gewährt der Erlös der Versteigerung keine hinreichende Deckung, so kann der
Schuldner die künftige Fortsehung des Zwangsverfahrens dadurch abwenden, daß
er vor dem Schlusse der Versteigerung eine hinreichende Zahl nicht gepfändeter
Sachen zur Versteigerung übergiebt.
Art. 46.
Die gepfändelen Sachen sind nach Möglichkeit einzeln, zusammengchörige Stücke
jedoch zugleich auszuseben, sofern nicht die Ausbietung im Einzelnen einen höheren
Erlös erwarten läßt. Quantitäten sind in ortsüblicher Weise nach Maß oder
Gewicht auszubieten.
Bei Bestimmung der Reihenfolge ist besonders auf den Wunsch des Schuldners
Rücksicht zu nehmen.
Art. 47.
Die mit der Versteigerung beauftragten oder bei derselben zugezogenen, sowie