Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

Anl. 20, 21. 
182 1900 
Für die Benachrichtigungen des Drittschuldners und des Schuldners ist das 
anliegende Muster 20, 21 zu benutzen. 
Die Pfändung selbst muß der Benachrichtigung des Drittschuldners innerhalb 
dreier Wochen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, nachfolgen; geht durch 
schuldbare Versäummg dieser Frist das Vorrecht verloren, so hat der hierfür ver- 
antwortliche Beamte den durch den Verlust des Vorrechtes elwa eintretenden Aus- 
fall zu tragen. 
Art. ö54. 
Vfändung von anderen Vermögenorechten. (Zu a. 10.) 
Während die 55 35—40 des Gesepes sich zunächst nur auf Geldforderungen 
beziehen, behandeln die §§ 41—43 die Pfändung von Vermögensrechten des 
Schuldners, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegen- 
stand haben; hierher gehören z. B. der Anspruch des Käufers auf Herausgabe der 
gekauften Sache, des Eigenthümers auf Rückgewähr der in Verwaltung, Leihe oder 
Verwahrung gegebenen Sachen, des Bestellers auf Lieferung der bestellten Sache 2c. 
Der §F. 46 dagegen umfaßt alle Vermögensrechte, welche zu den vorbezeichneten 
Kategorien nicht gehören und auch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen sind. Vorzugsweise kommen hier solche Rechte in Betracht, 
welche nur in Ansehung der Ausübung veräußerlich sind, wie z. B. das Recht des 
Nießbrauches, die Rechte aus Grundgerechtigkeiten #c. 
Die Pfändung der im §. 41 bezeichneten Vermögensrechte erfolgt unter ent- 
sprechender Anwendung aller für die Pfändung von Geldforderungen gegebenen Vor- 
schriften. Außerdem sind die besonderen Vorschriften der §§. 42 und 43 zu be- 
achten. Vor der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine unbewegliche Sache betrifft 
und deshalb nach §. 43 die Einleitung der Segquestration zur Folge haben würde, 
ist erforderlichenfalls die Genehmigung der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde 
einzuholen. 
Die Pfändung der im F. 406 bezeichneten Vermögensrechte erfolgt gleichfalls 
unter entsprechender Anwendung der für die Pfändung von Geldforderungen gel- 
tenden Vorschriften, wobei jedoch die besonderen Beslimmungen des §F. 46 zu be- 
achten sind. 
Da für die Ausführung der Pfändung von Vermögensrechten, welche keine 
Geldforderungen sind, wegen der außerordentlichen Verschiedenheit dieser Rechte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.