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weitere allgemein anwendbare Anweisungen nicht gegeben werden können, so hat die
Vollstreckungsbehörde in allen zweifelhaften Fällen von ihrer vorgesetzten Behörde
sich die erforderliche Belehrung zu erbitten. ·
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Akt.55.
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Inwieweit zur Stellung des Antrages auf Sequestration oder Subhastation die
Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, richtet sich nach den hierüber
bestehenden oder künftig ergehenden besonderen Vorschriften.
D. Schlußbestimmungen.
Art. 56.
Mechnungobnch.
Der Vollziehungsbeamte hat ein Rechnungsbuch zu führen, in welches er unter
forllaufenden Nummern, mit Bezeichnung des Schuldners und mit Angabe der
Nummer des Zwangsvollstreckungsregisters bez. Restverzeichnisses alle Geldbeträge
einträgt, welche er bei den einzelnen Vollstreckungshandlungen in Empfang ge-
nommen und an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern hat (Art. 49).
Nach diesem Rechnungsbuche erfolgt die Ablieferung der betreffenden Be-
träge an die zuständigen Hebestellen, welche den Empfang der Gelder in
dasselbe anittiren.
Der Vollziehungsbeamte hat sodann das Rechnungsbuch nach Erledigung von
Pfändungsbefehlen und Versteigerungsaufträgen mit deuselben der Vollstreckungsbe-
hörde vorzulegen.
Dieselbe hat die Eintragungen genau zu prüfen, namentlich mit dem Inhalte
der Vermerke auf den Pfändungsbefehlen und mit dem Inhalte der Pfändungs= und
Versteigerungsprotokolle zu vergleichen, und wenn sie nicht selber die Einnahmen be-
wirkt, die Erledigung der Pfändungsbefehle zu bescheinigen, andernfalls die Beträge
zu auittiren.
Fartl. Schwarzb.-Rudolst. Geseylammlung I.XI. 21