Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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1900 
Muster 5. 
Pfändungsbefehl. 
Zu Art. 13 
Der Vollziehungsbeamte Schachteabel hier erhält hiermit die Anweisung, gegen 
den Moaurer Ileinrich Apel lier 
wegen nachgenannter Rückstände, als: 
— 4 Gyndstskspbach#elscher pro J. October 1901. 
i 
. 
— 
0,20 .4 Geblihren 
dem Vollzichungs- 
0.60 4 ohngesährer 
Vetrag der durch 
Verkauf der Pfond- 
sücke pp. entstehenden 
Kosien. 
Die fragl. Gebühren 
und aulgrwachsenen 
Kosten sind auch dann 
zu entrichten, wenn 
der Schuldner die 
Pfändung abwendel. 
Rudolstadi, 
  
3 
3 
3 
sowie wegen der nebengenannten Pfändungskosten die Zwangs- 
vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners, nach 
Maaßgabe der §§ 18 bis 24 des Gesetzes betr. das Verwaltungs= 
zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen in der 
Fassung vom 21. Dezember 1899 vorzunehmen und über die 
Befolgung des Befehls unter Rückreichung desselben binnen 
8 Tagen zu berichten. 
Hat der Schuldner ohne Jemanden zur Wahrung seines 
Interesses zurückzulassen sich entfernt, oder tritt bei der Hülfs- 
vollstreckung Widerstand entgegen, oder steht ein solcher zu be- 
sürchten, so hat der Vollstreckungsbeamte zwei großjährige Männer 
oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. 
den 
.- 
FlltsklichSchlvatzb.Rent--«»Id’se«cmw. 
  
Muster 6. Zu Art. 15. 
Vorstehender Pfändungsauftrag hat sich durch Zahlung obigen Betrags 
a) an den Untersaeichneten, 
5) an Furack. 
erledigt. 
Rudolstadt, 
Rent- u. Seueramt lt. vorgelegler Quiltung vom II. Jan. d. J. 
den
	        
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