Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 1P1 
Muster 16. Zu Art. 51. 
Zahlungsverbot 
und Ueberweisungsverfügung. 
Der bei Ihnen als Taglohner beschũstigte Friedrich Reise 
BDie bei Ihnen als Fobrikarbeiter beschâstigten in der Beilage maber 
ron hier 4% 
sre lersonen schulde 44% Aasse der unkerzeichnelen PFonlstreckungs- 
40 A Einkommensteuer pro II. Quartal 14901. 
behörde 
4 gleichsalls in der Beilage 1 hei bescichnefen Gefall#clcksedade. 
l l II , 
Zur Deckung dieser Schuld len werde die Forderung lal welche ge- 
#ir pp. Neise dus seinem rbeitsverhalniss 5 
nannte #n 7’in ds ihrem Arbeitsverhatniss für die Zeit von der Be- 
händigung dieser Verfügung bis zum untengenannten Zahlungstermine gegen Sie 
zusteh 40 in gleicher Höhe der bezeichneten Schuld (MD gepfändet und dem 
Gläubiger überwiesen. Sie erhalten deshalb hiermit auf Grund des § 35 des 
Gesetzes, das Verwaltungszwangsverfahren betreffend in der Fassung vom 21. 
Dezember 1899 uuck des F 4 46sat# 2 ckes Meichsgeselses vom 21. Juni 1569, 
die Beschlanohme des Arbeits- und Diensllohnes betreffenck, die Aufforderung, 
sen Betrag dem dem Itestanten eu rahlenden Lohne 
genannt le * an lden den Reskanken 2zu zallenden Lahnen 
und an die Kasse des unferseichnefen dates abzuliefern. 
Etwaige, nach Maßgabe des § 39 des vorgenannten Gesetzes zulässige Ein- 
wendungen gegen die Beschlagnahme sind biinen 2 Wochen vom Tage der Zu- 
zu kürzen 
1 
stellung dieser Verfügung an gerechnet bein — anzubringen. 
23°
	        
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