Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 167 
Gesetztammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
11. Stück vom Jahre 1900. 
LAXXI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 20. Februar 1900, 
betreffend die Form der Heimathscheine. 
In Folge der Abänderung des § 21 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Er- 
werbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 
durch Art. 41 Nr. IV. des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesebbuche erhält 
Absatz 2 der Anmerkung des durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 9. Fe- 
bruar 1881 (Ges. Samml. S. 1) veröffentlichten Formulars zu Heimathscheinen 
die folgende Fassung: 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich 
zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Ver- 
tretung dem Ausgetretenen Kraft elterlicher Gewall zusteht, soweit sich die 
Ehefrau oder die Kinder bei dem Ausgetretenen befinden. Ausgenommen 
sind Töchter, die verheirathet sind oder verheirathet gewesen sind. 
Rudolstadt, den 20. Februar 1900. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm. 
v. Starck. 
Fär#. Schwarzb.-Rudolskt. Geseyammlung LXl. 14 
Ausgegeben in Andolstadt am 11. März 1900.
	        
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