1900 108
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
12. Stück vom Jahre 1900.
NXXVI. Ausführungsgesetz
zum Reichsgesetze über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung
vom 28. Februar 1900.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 7.,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landlags zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (RN. G. Bl. 1897 S. 97; R. G.
Bl. 1898 S. 71|, was folgt:
Art. 1.
Oesfentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne dieses Gesetzes sind die auf
einem nichtprivatrechtlichen Titel beruhenden Abgaben und Leistungen, die auf dem
Grundstück Kraft Gesetzes haften. Als solche sind namentlich anzusehen:
1) Grund= und Gebändestenern sowie Bergwerksabgaben:
2) Abgaben und Leistungen, die aus dem Gemeinde-, Kirchen-, Pfarr= und
Schulverbande entspringen oder an Kirchen, Pfarreien, Schulen, Geistliche
oder öffentliche Lehrer zu entrichten sind;
3) Beiträge, die Kraft gesetzlicher Verpflichtung zu öffentlichen Wege-, Wasser-
und Uferbanten zu leisten sind.
F#rstl. Schwarzb.-Rudolsl. Gesetzlammlung LXI. 25
Ausgegeben in Rudolstadt am 16. März 1000.
Cessentliche
Lasien.