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eigenthums oder eines unbeweglichen Bergwerksantheils gelten die besonderen Vor-
schriften der Art. 13 bis 18.
Art. 13.
Zu den Betheiligten gehört in jedem Falle der Repräsentant oder Gruben-
vorstand.
Art. 14.
Die Ansprüche der zum Betriebe des Bergbaus angenommenen, in einem Dienst-
oder Arbeitsverhältuiß stehenden Personen, insbesondere der Bergleute und der
Betriebsbeamten, auf Lohn und andere Bezüge gewähren wegen der laufenden und
der aus dem letzten Jahre rückständigen Beträge ein Recht auf Befriedigung in
der zweiten Klasse (6 10 Abs. 1 Ziffer 2 des Reichsgesepes).
Den öffentlichen Lasten im Sinune des § 10 Abs. 1 Ziffer 3 und des
§* 1536 Abs. 1 des Reichsgesees siehen gleich die Beträge, die der Werksbesitzer
auf Grund des Berggesetzes vom 20. März 1894 (Ges.-Samml. S. 19) zu den
Kuappschafts-(Kranken= und dergl.) Kassen zu zahlen hat.
Art. 15.
Dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine berg-
amtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des
Bergwerks beizufügen.
Art. 16.
Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren umfaßt nicht die be-
reits gewonnenen Mineralien.
Art. 17.
Ist ein Bergwerkseigenthum oder ein unbeweglicher Bergwerksantheil zu ver-
steigern, so muß die Bestimmung des Versteigerungstermins das Bergwerk nach
seinem Namen, sowie nach den Mineralien, auf welche das Bergwerkseigenthum
verliehen ist, bezeichnen und im Falle der Versteigerung eines Bergwerksantheils
auch die Zahl der Cuxe angeben, in welche das Bergwerk getheilt ist.
Außerdem soll die Terminsbestimmung die Größe des Grubenfeldes in Maß-
einheiten und den Gemeindebezirk, in welchem das Felb liegt, angeben.
Urt. 18.
Ist in dem Verfahren der Werth des Gegenstandes festzusetzen, so erfolgt die