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Feststellung durch das Gericht nach freiem Ermessen, nöthigenfalls unter Zu-
ziehung eines Bergbeamten.
« Art. 19.
Die Vorschriften der 5S 172—184 des Reichsgesetzes gelten mit den Aende- rser
rungen, die sich aus diesem Gesetze ergeben, auch für das Bergwerkseigenthum, un 14
unbewegliche Bergwerksantheile und selbstständige Gerechtigkeiten. 17 .
Art. 20.
Auf die Zwangsversteigerung eines Bergwerks oder eines Bergwerksantheils
nach den §5 168, 170, 171, 241 und 247 des Berggesepes vom 20. März 1894
(Ges.-Samml. S. 19) finden die Vorschriften, die für die Zwangsversteigerung im
Wege der Zwangsvollstreckung gelten, entsprechende Anwendung, soweit sich nicht
aus den Art. 21 bis 24 ein Anderes ergiebt.
Art. 21.
Der Antragsteller hat die Thatsachen, welche sein Recht zur Stellung des
Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem
Gerichte offenkundig sind.
Ist der Antrag von einem nach § 168 Abs. 1 des Berggesetzes Berechtigten
gestellt, so sind mit dem Beschlusse, durch den die Zwangsversteigerung augeordnet
wird, der Antrag und, wenn der Berechtigte nicht im Grundbuche eingetragen ist,
die im Abs. 1 bezeichneten Urkunden dem Bergwerkseigenthümer zuzustellen.
Art. 22.
Auf Antrag des Bergwerkseigenthümers darf die Zwangsversteigerung nur
angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigenthümer im Grundbuche einge-
tragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigenthümers ist.
Art. 23.
Ist die Zwangsversteigerung eines Bergwerks auf Antrag des Bergwerks-
eigenthümers oder die eines unbeweglichen Bergwerksantheils auf Antrag der Ge-
werkschaft angeordnet worden, oder hat der Bergwerkseigenthümer nach den S§ 170
und 171 des Berggesetzes auf das Bergwerkseigenthum verzichtet, so gilt der Be-
schluß, durch den das Verfahren angeordnet wird, nicht als Beschlagnahme.