Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 169 
LAXXVII. Ausführungsgesetz 
zur Grundbuchordnung 
vom 28. Februar 1900. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg #c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags zur Ausführung der Grundbuchordnung für das Deutsche Reich vom 
24. März 1897 (R. G. Bl. 1897 S. 139: R. G. Bl. 1898 S. 754) was folgt: 
Art. 1. 
Die Amtsgerichte sind die Grundbuchämter für die in ihren Bezirken belege- 
nen Grundstücke. 
Art. 2. 
Liegt ein Grundstück in den Bezirken mehrerer Amtsgerichte oder sollen 
mehrere in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegene Grundstücke zu einem 
Grundstücke vereinigt werden, so wird das zuständige Amtsgericht durch das Land- 
gericht bestimmt. 
Art. 8. 
Soll ein Grundslück einem in dem Bezirke eines anderen Amtsgerichts bele- 
genen Grundstücke als Bestandtheil zugeschrieben werden, so ist für die Entschei- 
dung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrage stattgegeben 
wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grunbstück das andere 
Amtsgericht zuständig. 
Art. 4. 
Grundbuchbeamte sind die mit dem Grundbuchwesen nach der Geschäftsord- 
nung betrauten Amtsrichter und die von der Landesjustizuerwaltung zu Grund- 
buchführern bestellten Gerichtsschreiber. 
Art. 5. 
Werden Erklärungen, welche der in § 29 der Grundbuchordnung vorge- 
schriebenen Form bedürfen, vor dem Grundbuchamte abgegeben, so ist das Proto- 
koll vor dem Grundbuchrichter aufzunehmen. 
Audere Anträge und Erklärungen in Grundbuchsachen können zum Proto- 
kolle der Grundbuchführer erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.