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Art. 6.
Alle Entscheidungen auf die bei dem Grundbuchamte gestellten Anträge und
von Anitswegen zu treffenden Entscheidungen sind vom Grundbuchrichter zu erlassen
und vom Grundbuchführer auszuführen.
Eintragungen in das Grundbuch, abgesehen von Verweisungsvermerken, sind
vom Grundbuchrichter mit Angabe des Wortlautes zu verfügen, vom Grundbuch=
führer auszuführen und von beiden zu unterschreiben.
Art. 7.
Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldbriefe, sowie die nachträglich auf
sie gesebten Vermerke sind von dem Grundbuchrichter und dem Grundbuchführer
zu unterschreiben.
Art. 8.
Cessenillche Die öffentlichen Lasten, die bei der Zwangsversteigerung und bei der Zwangs-
rben verwaltung den Rechten an dem Grundstücke im Range vorgehen, sind von der
Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen.
Art. 9.
m—nrnie Bei schriftlichen Eingängen an das Grundbuchamt, in denen ein Antrag auf
##trägr. Eintragung in das Grundbuch enthalten ist, ist der Zeitpunkt, in dem der Eingang
erfolgt, genan zu vermerken.
Münndliche Anträge auf Eintragungen sind sogleich zu Protokoll zu nehmen.
In dem Protokolle ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag gestellt ist, genan
zu vermerken.
Mit der Aufnahme des Protokolls gilt der betreffende Antrag als einge-
gangen. Melden sich Mehrere gleichzeitig zur Stellung von Anträgen bei einem
zur Aufnahme des Protokolls zuständigen Beamten, so gelten die Anträge als
gleichzeitig gestellt; in dem Protokolle soll das Erforderliche hierüber vermerkt werden.
Art. 10.
eisgung Auf Grund einer Erklärung oder des Ersuchens einer deutschen Behörde soll
„n bhu#se eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Erklärung oder das Ersuchen ordnungs-
#briher gemäß unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen ist.
Sind die zur Eintragung erforderlichen Urkunden oder Vollmachten von einer