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orlegung
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thekenbriesen.
172 1900
theilung einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde oder einer Ausfertigung
des bestätigten Consolidations-, Theilungs= oder Austauschakts um die Bewirkung
der erforderlichen Eintragungen zu ersuchen.
Art. 17.
Wird die Verleihungsurkunde geändert, so hat das Bergamt das Grundbuch-=
amt unter Mittheilung der Urkunde über die Aenderung um die Eintragung der
Aenderung zu ersuchen.
Art. 18.
Wird das Bergwerkseigenthum oder die Verleihungsurkunde aufgehoben, so
hat das Bergamt das Grundbuchamt, unter Mittheilung einer Ausfertigung des
Aufhebungsbeschlusses, um die Schliehßung des über das Bergwerk geführten Grund-
bnchblattes zu ersuchen.
Bei der Schließung sind die eingetragenen Belastungen von Amtswegen zu
löschen.
Grundslücke, welche dem Bergwerke als Bestandtheile zugeschrieben sind, werden
mit den darauf haftenden Belastungen auf besondere Grundbuchblätter übertragen.
Das Grundbuchamt hat die Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld= oder Renten-
schuldbriefen zur Vorlegung derselben anzuhalten.
Art. 19.
Für ein an einem Grundstücke bestehendes vererbliches und veränpßerliches
Nupungsrecht wird, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, ein Grundbuchblatt nur
auf Antrag angelegt.
Art. 20.
Soweit sich auf Grund der Enteignung, der Zusammenlegung von Grund-
stücken oder der Ablösung von Dienstbarkeilen oder Reallasten und in den Fällen
der Art. 16 und 17 Eintragungen in das Grundbuch erforderlich machen, von
welchen Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden betroffen werden, finden
die Vorschriften der §§ 42—44 der Grundbuchordnung keine Anwendung.
Das Grundbuchamt soll aber den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld= oder
Rentenschuldbriefes zur Vorlegung anhalten, um nach den Vorschriften des § 62
Abs. 1, des 5 69 und des § 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.
Die Vorschrift des Abs. 2 greist auch Plaß, wenn in den Fällen der Art.