Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

* zur 
orlegung 
don E-ur 
thekenbriesen. 
172 1900 
theilung einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde oder einer Ausfertigung 
des bestätigten Consolidations-, Theilungs= oder Austauschakts um die Bewirkung 
der erforderlichen Eintragungen zu ersuchen. 
Art. 17. 
Wird die Verleihungsurkunde geändert, so hat das Bergamt das Grundbuch-= 
amt unter Mittheilung der Urkunde über die Aenderung um die Eintragung der 
Aenderung zu ersuchen. 
Art. 18. 
Wird das Bergwerkseigenthum oder die Verleihungsurkunde aufgehoben, so 
hat das Bergamt das Grundbuchamt, unter Mittheilung einer Ausfertigung des 
Aufhebungsbeschlusses, um die Schliehßung des über das Bergwerk geführten Grund- 
bnchblattes zu ersuchen. 
Bei der Schließung sind die eingetragenen Belastungen von Amtswegen zu 
löschen. 
Grundslücke, welche dem Bergwerke als Bestandtheile zugeschrieben sind, werden 
mit den darauf haftenden Belastungen auf besondere Grundbuchblätter übertragen. 
Das Grundbuchamt hat die Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld= oder Renten- 
schuldbriefen zur Vorlegung derselben anzuhalten. 
Art. 19. 
Für ein an einem Grundstücke bestehendes vererbliches und veränpßerliches 
Nupungsrecht wird, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, ein Grundbuchblatt nur 
auf Antrag angelegt. 
Art. 20. 
Soweit sich auf Grund der Enteignung, der Zusammenlegung von Grund- 
stücken oder der Ablösung von Dienstbarkeilen oder Reallasten und in den Fällen 
der Art. 16 und 17 Eintragungen in das Grundbuch erforderlich machen, von 
welchen Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden betroffen werden, finden 
die Vorschriften der §§ 42—44 der Grundbuchordnung keine Anwendung. 
Das Grundbuchamt soll aber den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld= oder 
Rentenschuldbriefes zur Vorlegung anhalten, um nach den Vorschriften des § 62 
Abs. 1, des 5 69 und des § 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren. 
Die Vorschrift des Abs. 2 greist auch Plaß, wenn in den Fällen der Art.
	        
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