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109 ff. des Ausführungsgesebes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11. Juli 1899
(Ges.-Samml. S. ö1) die Uebertragung eines Grundstücks oder Bestandtheils eines
solchen auf einen neuen Eigenthümer oder die Löschung eines dem Besitzer eines
Grundstücks zustehenden dinglichen Rechts ohne Einwilligung der Hypotheken-,
Grundschuld= oder Rentenschuld-Gläubiger erfolgt ist.
Art. 21.
Sollen für ein zu einem Nachlasse gehörendes Grundstück oder für ein zu zuerlcbtent
einem Nachlasse gehörendes Recht, auf welches die Vorschriften über Grundstücke eherbums,
Anwendung finden, einer oder mehrere der Betheiligten als Eigenthümer oder Be- 6 2
rechtigte eingetragen werden, so genügt zum Nachweise der Erbfolge= und der Auf-suchen u. f. w
lassungserklärung der Erben, ein Zeugniß des Nachlaßgerichts oder des Notars,
welcher die Nachlaßverhandlungen zu Ende geführt hat.
Das Zeugniß darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die
Ertheilung eines Erbscheins vorliegen und die Auflassungserklärungen der Erben
bei gleichzeitiger Anwesenheit zu Protokoll gegeben sind. Diese Vorschriften finden
entsprechende Anwendung, wenn in Ansehung eines zu dem Gesammtgute einer ehe-
lichen oder einer fortgesebten Gütergemeinschaft gehörenden Grundstücks ein Be-
theiligter, auf den das Grundstück bei der Auseinandersetung übertragen ist, als
neuer Eigenthümer eingetragen werden soll.
Art. 22.
Verlebt ein Grundbuchbeamter vorsäblich oder aus grober Fahrlässigkeit die Grlag=
ihm obliegende Amtspflicht, so trifft ihn dem Staate gegenüber die im § 839 des enwbeee
Bürgerlichen Geseybuchs bestimmte Verantwortlichkeit. Die im § 852 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene dreijährige Verjährung beginnt mit dem Zeit-
punkt, in welchem die Ersatzpflicht des Staates von diesem dem Verleßten gegen-
über anerkannt oder dem Staate gegenüber rechtskräftig festgestellt ist. Sind
mehrere Grundbuchbeamte betheiligl, so haften sie als Gesammtschuldner.
Artt. 23.
Das gegenwärtige Gesetz tritt für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkte r———
in Kraft, in welchem das Grundbuch für angelegt anzusehen ist. uen.