Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

174 1900 
Art. 24. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesepes gelten alle demselben entgegenstehenden 
Vorschriften als aufgehoben, insbesondere, soweit dies nicht bereits durch Art. 56 
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geschehen ist: 
1. das Gesetz, die gerichtliche Uebereignung unbeweglicher Sachen betr., vom 
6. Juni 1856 (Ges.-Samml. S. 168); 
das Gesetz, die Verbesserung des Hypothekemwesens betr., vom 6. Juni 1856 
(Ges.-Samml. S. 173); ferner dazu ergangene Abänderungs= und Er- 
gänzungsgesete; 
das Gesetz vom 27. April 1894, die Anlegung von Grundbüchern be- 
treffend. 
die zu den Gesetzen unter 1—3 erlassenen Ausführungsverordnungen mit 
Ausnahme der die Ortsschäper betreffenden Verordnung vom 16. Mai 1889 
(Ges.-Samml. S. 14), welche in Geltung bleibt. 
Art. 25. 
Soweit in Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Geset 
außer Kraft geseht werden, treten an deren Stielle die entsprechenden neuen Vor- 
schristen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
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Rudolstadt, den 28. Februar 1900. 
(I. S., Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck.
	        
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