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2. welche Dienstleistungen vorübergehender Art oder solche, die vertragsmäßig
nur mit zeitlichen Unterbrechungen geleistet werden, zum Gegenstande haben, wie
die Dienste von Krankenpslegern, Wartefrauen, Koch und Waschfrauen, Aufwärtern,
Aufwärterinnen;
3. welche die Dienste gewerblicher Arbeiter betreffen, selbst wenn diese Arbeiter
nebenher zu häuslichen Diensten und Arbeiten herangezogen werden.
2. Wer Gestude miethen lann
§ 2.
Bei bestehender ehelicher Gemeinschaft steht die Annahme des Gesindes dem
Manne zu. Wegen der weiblichen Dienstboten, sowohl für häusliche als landwirth-
schaftliche Verrichtungen, gilt jedoch die Vermuthung, daß die Wahl und Annahme
der Hausfrau überlassen sei; der Mann kann aber, wenn er die von der Frau
getroffene Wahl nicht billigen will, das von derselben in das Haus genommene
Gesinde ohne Rücksicht auf die vertragsmäßig bestimmte Dienstzeit nach Ablauf der
geseblichen Dienstzeit und nach vorgängiger Aufkündigung entlassen.
b und in wie weit diejenigen Persouen, welche einem Hauswesen oder
einem ganzen Wirthschaftsbetriebe vorstehen, berechtigt sind, das erforderliche Gesinde
ohne besondere Genehmigung des Haus= oder Gutsherrn zu miethen, hängt zwar
von dem Umfange des ihnen gegebenen Auftrags ab, im Zweifelsfalle aber ist zu
vermuthen, daß die Besorgung des ganzen Hauswesens oder eines ganzen Wirth--
schaftsbetriebes oder eines besonderen, in sich abgeschlossenen Theils derselben hierzu
unbeschränkte Vollmacht gewähre.
3. Wer als Gelinde sich vermielhen lann.
* 3.
Wer minderjährig ist, bedarf zur Eingehung eines Gesindedienstverhältnisses
der Genehmigung seines geseblichen Vertreters. Es dürfen sich daher Minder-
jährige, die unter elterlicher Gewalt siehen, nicht ohne Einwilligung des Vaters
und, sofern die elterliche Gewalt der Mutter zusteht und von ihr ausgeübt wird,
nicht ohne Einwilligung der Mutter, Bevormundete nicht ohne Einwilligung des
Vormundes als Gesinde vermiethen.
Das Vermiethen von schulpflichtigen Kindern ist verboten.