Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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2. welche Dienstleistungen vorübergehender Art oder solche, die vertragsmäßig 
nur mit zeitlichen Unterbrechungen geleistet werden, zum Gegenstande haben, wie 
die Dienste von Krankenpslegern, Wartefrauen, Koch und Waschfrauen, Aufwärtern, 
Aufwärterinnen; 
3. welche die Dienste gewerblicher Arbeiter betreffen, selbst wenn diese Arbeiter 
nebenher zu häuslichen Diensten und Arbeiten herangezogen werden. 
2. Wer Gestude miethen lann 
§ 2. 
Bei bestehender ehelicher Gemeinschaft steht die Annahme des Gesindes dem 
Manne zu. Wegen der weiblichen Dienstboten, sowohl für häusliche als landwirth- 
schaftliche Verrichtungen, gilt jedoch die Vermuthung, daß die Wahl und Annahme 
der Hausfrau überlassen sei; der Mann kann aber, wenn er die von der Frau 
getroffene Wahl nicht billigen will, das von derselben in das Haus genommene 
Gesinde ohne Rücksicht auf die vertragsmäßig bestimmte Dienstzeit nach Ablauf der 
geseblichen Dienstzeit und nach vorgängiger Aufkündigung entlassen. 
b und in wie weit diejenigen Persouen, welche einem Hauswesen oder 
einem ganzen Wirthschaftsbetriebe vorstehen, berechtigt sind, das erforderliche Gesinde 
ohne besondere Genehmigung des Haus= oder Gutsherrn zu miethen, hängt zwar 
von dem Umfange des ihnen gegebenen Auftrags ab, im Zweifelsfalle aber ist zu 
vermuthen, daß die Besorgung des ganzen Hauswesens oder eines ganzen Wirth-- 
schaftsbetriebes oder eines besonderen, in sich abgeschlossenen Theils derselben hierzu 
unbeschränkte Vollmacht gewähre. 
3. Wer als Gelinde sich vermielhen lann. 
* 3. 
Wer minderjährig ist, bedarf zur Eingehung eines Gesindedienstverhältnisses 
der Genehmigung seines geseblichen Vertreters. Es dürfen sich daher Minder- 
jährige, die unter elterlicher Gewalt siehen, nicht ohne Einwilligung des Vaters 
und, sofern die elterliche Gewalt der Mutter zusteht und von ihr ausgeübt wird, 
nicht ohne Einwilligung der Mutter, Bevormundete nicht ohne Einwilligung des 
Vormundes als Gesinde vermiethen. 
Das Vermiethen von schulpflichtigen Kindern ist verboten.
	        
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